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§ 243 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten,
- 1.
- deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
- 2.
- die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
- 3.
- die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,
(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,
- 1.
- deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
- 2.
- die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
- 3.
- die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
- 4.
- die entweder
- a)
- ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
- b)
- das 45. Lebensjahr vollendet haben,
- c)
- erwerbsgemindert sind,
- d)
- vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
- e)
- am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,
(3) 1Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die
- 1.
- einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
- 2.
- zum Zeitpunkt der Scheidung entweder
- a)
- ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder
- b)
- das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
- 3.
- entweder
- a)
- ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
- b)
- erwerbsgemindert sind,
- c)
- vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,
- d)
- am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder
- e)
- das 60. Lebensjahr vollendet haben,
Todesjahr des Versicherten | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
2012 | 1 | 60 | 1 |
2013 | 2 | 60 | 2 |
2014 | 3 | 60 | 3 |
2015 | 4 | 60 | 4 |
2016 | 5 | 60 | 5 |
2017 | 6 | 60 | 6 |
2018 | 7 | 60 | 7 |
2019 | 8 | 60 | 8 |
2020 | 9 | 60 | 9 |
2021 | 10 | 60 | 10 |
2022 | 11 | 60 | 11 |
2023 | 12 | 61 | 0 |
2024 | 14 | 61 | 2 |
2025 | 16 | 61 | 4 |
2026 | 18 | 61 | 6 |
2027 | 20 | 61 | 8 |
2028 | 22 | 61 | 10 |
ab 2029 | 24 | 62 | 0. |
(4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.
(5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz G. v. 20. April 2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885 m.W.v. 1. Januar 2008
Frühere Fassungen von § 243 SGB VI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 243 SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 243 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 243a SGB VI Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet
... des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht, das im Beitrittsgebiet gegolten hat, ist § 243 nicht anzuwenden. In diesen Fällen besteht Anspruch auf Erziehungsrente bei ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 3 LPartRÜG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt. 28. § 243 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 und 2 werden jeweils in Nummer 2 das Wort ...
Zitate in Änderungsvorschriften
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 1 RVAGAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011)
... 2029 24 47 0." 63. Dem § 243 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Wenn der Versicherte nach dem 31. ...
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