§ 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
- einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
- a)
- eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- b)
- sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2.
- als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
- 3.
- einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Frühere Fassungen von § 244 StGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 244a StGB Schwerer Bandendiebstahl (vom 01.07.2017) ... unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden ...
Zitat in folgenden NormenBewachungsverordnung (BewachV)
V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882
Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2
§ 12 KCanG Versagung der Erlaubnis (vom 26.06.2024) ... 6, § 232b Absatz 1 oder Absatz 2, § 233a Absatz 1 oder Absatz 2, den §§ 243, 244 Absatz 1 oder Absatz 2 , § 246 Absatz 2 oder Absatz 3, den §§ 253, 257 bis 260, 261, 263 Absatz 1, 2 oder ...
Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung (vom 03.08.2024) ... Absatz 2, den §§ 233a, 234 bis 234b, 239a und 239b, j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 , Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § ... 239b, j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a, k) Straftaten des Raubes und der ...
§ 100b StPO Online-Durchsuchung (vom 01.04.2024) ... und 234a Absatz 1 und 2 sowie der §§ 239a und 239b, i) Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a, j) schwerer Raub und Raub mit ...
§ 100g StPO Erhebung von Verkehrsdaten (vom 14.05.2024) ... 4 zweiter Halbsatz, h) Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Absatz 4 , schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Absatz 1, schwerer Raub nach § 250 Absatz 1 oder ...
§ 395 StPO Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger (vom 03.08.2024) ... Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4 , §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen ...
Zitate in Änderungsvorschriften2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Fünfundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Wohnungseinbruchdiebstahl
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2442
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Vierundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2130
Zitate in aufgehobenen TitelnBewachungsverordnung (BewachV)
neugefasst durch B. v. 10.07.2003 BGBl. I S. 1378; aufgehoben durch § 24 V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692
Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
G. v. 04.05.1998 BGBl. I S. 845; aufgehoben durch Artikel 170 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
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