§ 244a Schwerer Bandendiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in
§ 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des
§ 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenStrafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung (vom 03.08.2024) ... Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a , k) Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255, ...
§ 100b StPO Online-Durchsuchung (vom 01.04.2024) ... i) Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a , j) schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, ...
§ 100g StPO Erhebung von Verkehrsdaten (vom 14.05.2024) ... in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Absatz 4, schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Absatz 1 , schwerer Raub nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, Raub mit Todesfolge nach § 251, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Zitate in aufgehobenen TitelnGesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
G. v. 04.05.1998 BGBl. I S. 845; aufgehoben durch Artikel 170 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
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