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§ 246 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 246 Gesetzlicher Zinssatz



Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

 
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Zitierungen von § 246 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 246 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 497 BGB Verzug des Darlehensnehmers (vom 21.03.2016)
... dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246 ) verlangen kann. (3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der ...
§ 507 BGB Teilzahlungsgeschäfte (vom 21.03.2016)
... des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246 ) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ...
 
Zitat in folgenden Normen

Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
Artikel 7 G. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1310, 1322; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
§ 7 AltZertG Informationspflichten im Produktinformationsblatt (vom 07.11.2023)
... hat der Anbieter dem Vertragspartner Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen. Die Verzinsung beginnt an dem Tag, an dem die Beiträge oder die Zulagen ...
§ 7b AltZertG Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags (vom 01.01.2020)
... auf den anderen Altersvorsorgevertrag in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG)
G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667
Artikel 2 AltvVerbG Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... hat der Anbieter dem Vertragspartner Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen. Die Verzinsung beginnt an dem Tag, an dem die ... auf den anderen Altersvorsorgevertrag in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. § 7c Kostenänderung  ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246 ) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ...