(1)
1Für die Gesprächssimulation ist einer der beiden Prüfungsbereiche nach
§ 16 oder
§ 17 zugrunde zu legen.
2Dabei hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie betriebsbezogen und situationsgerecht mit Mitarbeitenden kommunizieren und diese führen und entwickeln kann.
(2) 1Die Gesprächssimulation wird auf der Grundlage einer ausgehändigten Aufgabenstellung durchgeführt. 2Die Gesprächssimulation ist verbunden mit einer anschließenden Reflexion.
(3) 1Der zu prüfenden Person ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. 2Die Gesprächssimulation und die daran anschließende Reflexion sollen insgesamt höchstens 30 Minuten dauern.