§ 24 - Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProITFPrV)

V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 295
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-83 Berufliche Bildung

§ 24 Gesprächssimulation im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement"


§ 24 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Für die Gesprächssimulation ist einer der beiden Prüfungsbereiche nach § 16 oder § 17 zugrunde zu legen. 2Dabei hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie betriebsbezogen und situationsgerecht mit Mitarbeitenden kommunizieren und diese führen und entwickeln kann.

(2) 1Die Gesprächssimulation wird auf der Grundlage einer ausgehändigten Aufgabenstellung durchgeführt. 2Die Gesprächssimulation ist verbunden mit einer anschließenden Reflexion.

(3) 1Der zu prüfenden Person ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. 2Die Gesprächssimulation und die daran anschließende Reflexion sollen insgesamt höchstens 30 Minuten dauern.

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Zitierungen von § 24 BAProITFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BAProITFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAProITFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 BAProITFPrV Form und Ablauf der Prüfung
... eine schriftliche Prüfung nach § 23 und 2. eine Gesprächssimulation nach § 24 . (4) Die Prüfung im Prüfungsteil „IT-Projekt" nach § 3 Nummer ...
§ 28 BAProITFPrV Bewertung der Prüfungsleistungen
... nach § 23 Absatz 2 und 2. die Gesprächssimulation nach § 24 Absatz 1 . Aus den Bewertungen der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen wird ...
Anlage 2 BAProITFPrV (zu § 31) Zeugnisinhalte
... und Personalmanagement" erbrachten Prüfungsleistungen nach den §§ 23 und 24 , 9. Benennung des Themas der Projektarbeit nach § 25 Absatz 3, 10. ...


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