(1)
1Die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den
§§ 21 und
22 dürfen vorbehaltlich des
§ 21 Absatz 5 nur von Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu von der Berufsgenossenschaft zugelassen worden sind.
2Abweichend von Satz 1 dürfen Tauglichkeitsuntersuchungen zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses auch von Personen durchgeführt werden, die einen Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin besitzen oder eine Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin abgeschlossen haben.
(2)
1Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung sowie für die Verlängerung der Zulassung bestimmen sich nach
Anlage 6a.
2Die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung können mit Nebenbestimmungen versehen werden, um den Standard der ärztlichen Untersuchungen und weiterer Maßnahmen sicherzustellen.
3Die Zulassung ist nicht übertragbar.
(3) Die Berufsgenossenschaft hat eine Übersicht über die zugelassenen Ärzte und Ärztinnen elektronisch zu veröffentlichen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 137 BinSchPersV Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen (vom 01.05.2024) ... Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 können abweichend von § 24 Absatz 1 bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von 1. einem Arzt oder einer ... 1, die vor dem 18. Januar 2024 abläuft, kann nach den Voraussetzungen und dem Verfahren des § 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 6a Abschnitt 2 in eine Zulassung nach § 24 Absatz 1 umgewandelt ... Verfahren des § 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 6a Abschnitt 2 in eine Zulassung nach § 24 Absatz 1 umgewandelt ...
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 06.02.2025) ... 1131 Erteilung einer Zulassung § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a BinSchPersV § 4.01 Nummer 2 RheinSchPersV, § 5 Absatz ... 4.01 Nummer 2 RheinSchPersV, § 5 Absatz 1 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a BinSchPersV 607 - 830 ... einer Zulassung; Umwandlung einer Ermächtigung in eine Zulassung § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a, auch i. V. m. § 137 Absatz 2, BinSchPersV § 4.01 Nummer 2 ... 4.01 Nummer 2 RheinSchPersV, § 5 Absatz 1 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a, auch i. V. m. § 137 Absatz 2, BinSchPersV 373 - 467 ...
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung ... Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung (zu § 24 Absatz 2 ) von Ärzten und Ärztinnen Anhang 1 zu Anlage 6a Muster des ... der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt worden ist." 13. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Zuständigkeit für die ... anerkannt worden ist." 13. § 24 wird wie folgt gefasst: „ § 24 Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen (1) ... (1) Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 können abweichend von § 24 Absatz 1 bis zum 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von 1. einem Arzt oder einer ... 1, die vor dem 18. Januar 2024 abläuft, kann nach den Voraussetzungen und dem Verfahren des § 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 6a Abschnitt 2 in eine Zulassung nach § 24 Absatz 1 umgewandelt ... Verfahren des § 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 6a Abschnitt 2 in eine Zulassung nach § 24 Absatz 1 umgewandelt werden." 43. Nach § 137 wird folgender § 138 ... 47. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt: „Anlage 6a (zu § 24 Absatz 2 ) Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung von ...
Artikel 4 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung ... 1131 Erteilung einer Zulassung § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a BinSchPersV § 4.01 Nummer 2 RheinSchPersV, § 5 ... Nummer 2 RheinSchPersV, § 5 Absatz 1 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a BinSchPersV 607 - 830 ... einer Zulassung; Umwandlung einer Ermächtigung in eine Zulassung § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a, auch i. V. m. § 137 Absatz 2, BinSchPersV § 4.01 Nummer ... Nummer 2 RheinSchPersV, § 5 Absatz 1 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a, auch i. V. m. § 137 Absatz 2, BinSchPersV 373 - 467 ...