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Artikel 24 - Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-1 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-1 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Artikel 24 Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft
(1) Die Entstehung, die Ausübung, die Änderung und das Ende eines Fürsorgeverhältnisses (Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft), das kraft Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft begründet wird, unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Fürsorgebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) 1Maßnahmen, die im Inland in Bezug auf ein Fürsorgeverhältnis angeordnet werden, und die Ausübung dieses Fürsorgeverhältnisses unterliegen deutschem Recht. 2Besteht mit dem Recht eines anderen Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem deutschen Recht, so kann jenes Recht angewendet werden.
(3) Die Ausübung eines Fürsorgeverhältnisses aufgrund einer anzuerkennenden ausländischen Entscheidung richtet sich im Inland nach deutschem Recht.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts G. v. 4. Mai 2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von Artikel 24 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 2 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 24 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 24 EGBGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGBGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 23 FGG-RG Änderung des Rechtspflegergesetzes (vom 01.01.2009)
... eines fremden Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche; 11. die ... eines fremden Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche; 6. die Anordnung einer ...
Artikel 110a FGG-RG Änderungen aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (vom 01.01.2009)
... eines fremden Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche; 6. die Anordnung einer ...
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 2 VBRRefG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... durch die Wörter „Absatz 2 sowie die Artikel 15 und" ersetzt. 4. Artikel 24 wird wie folgt gefasst: „Artikel 24 Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft ... Artikel 15 und" ersetzt. 4. Artikel 24 wird wie folgt gefasst: „ Artikel 24 Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft (1) Die Entstehung, die Ausübung, die ...
Artikel 8 VBRRefG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vom 01.07.2022)
... werden die Wörter „§§ 1693 und 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und in Artikel 24 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche " durch die Wörter „§§ 1693 und 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 44 FGG
... die in den §§ 1693, 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und im Artikel 24 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Maßregeln ...
§ 65 FGG
... zuständig. (5) Für vorläufige Maßregeln nach Artikel 24 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie Maßregeln nach ...
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