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§ 24 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
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Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
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§ 24 Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die näheren Anforderungen an die Prüfung nach § 20 Absatz 1 durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber, Hersteller, deren Bevollmächtigte und Behandlungsanlagen,
- 2.
- weiter gehende Anforderungen an die Behandlung von Altgeräten, einschließlich der Verwertung, des Recyclings und der Vorbereitung zur Wiederverwendung, sowie Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung,
- 3.
- die näheren Anforderungen an den Nachweis nach § 22 Absatz 5 Nummer 2, insbesondere Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die vorgenommene Behandlung den Anforderungen nach § 20 gleichwertig ist, und
- 4.
- zusätzliche Inspektions- und Überwachungsvorschriften bezüglich Verbringungen und einheitliche Bedingungen für die Durchführung von Anlage 6 Nummer 2
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes G. v. 20. Mai 2021 BGBl. I S. 1145 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 24 ElektroG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20.05.2021 BGBl. I S. 1145 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 ElektroG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElektroG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 ElektroG Behandlung und Beseitigung (vom 01.01.2022)
... sind im Rahmen der Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung die durch Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 festgelegten Anforderungen an die Behandlung von Altgeräten zu erfüllen. ... dem Verfahren des Artikels 20 dieser Richtlinie ergänzend zu den durch Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 festgelegten Anforderungen angewandt werden. Standorte für die Lagerung und ...
§ 21 ElektroG Zertifizierung (vom 01.01.2022)
... ist, die Behandlungsanforderungen nach § 20 Absatz 2 und nach der Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 einzuhalten, 3. der Betreiber der Anlage ein Behandlungskonzept vorlegt, das den ...
Anlage 5 ElektroG (zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3) Behandlungskonzept (vom 01.01.2022)
... b) Maßnahmen für die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 enthaltenen Anforderungen c) Darstellung der Arbeitsanweisungen einschließlich ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV)V. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 1841
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
Artikel 1 1. ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... sind im Rahmen der Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung die durch Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 festgelegten Anforderungen an die Behandlung von Altgeräten zu erfüllen." ... nach Anlage 4" durch die Wörter „ergänzend zu den durch Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 festgelegten Anforderungen" ersetzt. c) In Satz 4 wird die Angabe „Anlage ... ist, die Behandlungsanforderungen nach § 20 Absatz 2 und nach der Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 einzuhalten, 3. der Betreiber der Anlage ein Behandlungskonzept vorlegt, das den ... einzuführen ist." d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 21. In § 24 Nummer 3 wird die Angabe „§ 22 Absatz 4" durch die Angabe „§ 22 Absatz 5" ... b) Maßnahmen für die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 enthaltenen Anforderungen c) Darstellung der Arbeitsanweisungen einschließlich ...
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