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§ 24 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 24 Entscheidungen zu Sperrfristen



(1) Der Vorstand entscheidet über Anträge zu Sperrfristen nach den §§ 55 bis 58.

(2) Der Vorstand soll bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenregelungen vor seiner Entscheidung den Verwaltungsrat befassen.



 

Zitierungen von § 24 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 FFG Ermächtigung des Verwaltungsrats
... Regelungen nach Satz 1 gilt für Entscheidungen über Sperrfristenverkürzungen § 24 entsprechend. (2) Näheres zu den Bestimmungen des § 55 Absatz 3 und der ...