(1) Kommt
§ 23 Absatz 9 Satz 2 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der jeweiligen indikativen Mittelzuweisung und dem Produkt der Multiplikation des vorläufigen Einheitsbetrags nach
§ 23 Absatz 9 Satz 2 mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.
(2) Kommt
§ 23 Absatz 10 Satz 6 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der jeweiligen indikativen Mittelzuweisung und der Summe der Produkte der Multiplikation jedes vorläufigen Einheitsbetrags nach
§ 23 Absatz 10 Satz 6 mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.
(3) Kommt
§ 23 Absatz 11 Satz 6 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen und der Summe der Produkte der Multiplikation jedes vorläufigen Einheitsbetrags nach
§ 23 Absatz 11 Satz 6 für eine Öko-Regelung mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.
(4) 1Die Differenzwerte, die sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergeben, werden addiert mit der Maßgabe, dass
- 1.
- ein Differenzwert im Fall der Umverteilungseinkommensstützung bis höchstens in Höhe von 2 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes berücksichtigt wird,
- 2.
- ein Differenzwert im Fall der Junglandwirte-Einkommensstützung nicht berücksichtigt wird,
- 3.
- ein Differenzwert im Fall der Öko-Regelungen der Jahre 2025 und 2026 bis jeweils höchstens in Höhe von 2 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes berücksichtigt wird,
- 4.
- ein Differenzwert im Fall der Öko-Regelungen des Jahres 2027 nicht berücksichtigt wird.
2Die sich nach Satz 1 ergebende Summe der zu berücksichtigenden Differenzwerte sind die Restmittel.
V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417