§ 24 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)

§ 24 Berechnung von Restmitteln


§ 24 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Kommt § 23 Absatz 9 Satz 2 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der jeweiligen indikativen Mittelzuweisung und dem Produkt der Multiplikation des vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 9 Satz 2 mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.

(2) Kommt § 23 Absatz 10 Satz 6 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der jeweiligen indikativen Mittelzuweisung und der Summe der Produkte der Multiplikation jedes vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 10 Satz 6 mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.

(3) Kommt § 23 Absatz 11 Satz 6 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen und der Summe der Produkte der Multiplikation jedes vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 11 Satz 6 für eine Öko-Regelung mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.

(4) 1Die Differenzwerte, die sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergeben, werden addiert mit der Maßgabe, dass

1.
ein Differenzwert im Fall der Umverteilungseinkommensstützung bis höchstens in Höhe von 2 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes berücksichtigt wird,

2.
ein Differenzwert im Fall der Junglandwirte-Einkommensstützung nicht berücksichtigt wird,

3.
ein Differenzwert im Fall der Öko-Regelungen der Jahre 2025 und 2026 bis jeweils höchstens in Höhe von 2 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes berücksichtigt wird,

4.
ein Differenzwert im Fall der Öko-Regelungen des Jahres 2027 nicht berücksichtigt wird.

2Die sich nach Satz 1 ergebende Summe der zu berücksichtigenden Differenzwerte sind die Restmittel.

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Zitierungen von § 24 GAPDZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 GAPDZV Grundsätze für die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge (vom 08.12.2023)
... abgerundet auf die zweite Nachkommastelle, die tatsächlichen Einheitsbeträge. § 24 bleibt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
Artikel 1 3. GAPDZVÄndV
... abgerundet auf die zweite Nachkommastelle, die tatsächlichen Einheitsbeträge. § 24 bleibt unberührt." 5. Dem § 28 werden folgende Absätze 3 und 4 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
Artikel 1 2. GAPKondVÄndV
... Anzuwendende Vorschriften und Zuständigkeiten Abschnitt 2 Kontrollen § 24 Systematische Vor-Ort-Kontrollen § 25 Mindestkontrollsatz § 26 ... die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 26" ersetzt. 16. § 24 wird § 20. 17. § 28 wird § 21 und Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... und Sanktionen". 20. § 29 wird § 23. 21. § 30 wird § 24 und in Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter ...


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