§ 24 Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
(1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen darf von der ausschreibenden Stelle nur ausgestellt werden, wenn
- 1.
- die Solaranlage,
- a)
- falls sie sich im Bundesgebiet befindet, die Anforderungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt,
- b)
- falls sie sich außerhalb des Bundesgebiets befindet,
- aa)
- die Anforderungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt,
- bb)
- die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt gemachten Anforderungen an die Flächen erfüllt, und
- cc)
- weitere Anforderungen für die Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen außerhalb des Bundesgebiets, die nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 oder Nummer 11 bekannt gemacht worden sind, erfüllt,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- bei Freiflächenanlagen die installierte Leistung von 20 Megawatt oder ein anderer nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegter Wert nicht überschritten wird,
- 4.
- für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote besteht, die nicht bereits einer anderen Zahlungsberechtigung zugeordnet worden sind; hierbei dürfen
- a)
- einer Solaranlage im Bundesgebiet nur die Gebotsmengen eines bezuschlagten Gebots für eine im Bundesgebiet geplante Solaranlage zugeteilt werden und
- b)
- einer Solaranlage im Staatsgebiet des Kooperationsstaats nur die Gebotsmengen eines bezuschlagten Gebots für eine im Staatsgebiet des Kooperationsstaats geplante Solaranlage zugeteilt werden,
- 5.
- für die Solaranlagen alle nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit dem Marktstammdatenregister erforderlichen Angaben an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sind oder diese Angaben im Rahmen des Antrags nach § 23 gemeldet werden und
- 6.
- mit Ausnahme von Investitionszuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b vor der Antragsstellung keine Investitionszuschüsse oder sonstigen Zahlungen für den Strom aus der Solaranlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Fördersystem eines anderen Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden sind.
(2)
1Die ausschreibende Stelle teilt dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in den Solaranlagen erzeugte Strom eingespeist werden soll, dem nach
§ 27 Absatz 4 zahlungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle die Ausstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich der Nummern, unter denen die Anlage in dem Register eingetragen ist, unverzüglich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit.
2Der Zahlungsanspruch besteht rückwirkend bis zum Tag der Inbetriebnahme nach Maßgabe des
§ 38a Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(3)
1Für die Überprüfung der Anforderungen nach Absatz 1 für Solaranlagen im Bundesgebiet oder mit direktem Netzanschluss im Bundesgebiet ist
§ 38a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
2Die Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 für Solaranlagen im Kooperationsstaat ohne direkten Netzanschluss im Bundesgebiet erfolgt durch
- 1.
- die ausländische Stelle oder eine von der ausländischen Stelle benannte private oder öffentliche Stelle oder
- 2.
- den Übertragungsnetzbetreiber nach § 27 Absatz 4, sofern in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine ausländische Stelle benannt ist; er kann hierfür die Vorlage entsprechender Nachweise vom Anlagenbetreiber verlangen.
3Das Ergebnis der Prüfung und die installierte Leistung der Solaranlage sind der ausschreibenden Stelle innerhalb eines Monats nach der Mitteilung nach Absatz 2 mitzuteilen.
(4)
1Ausgestellte Zahlungsberechtigungen sind der Solaranlage verbindlich und dauerhaft zugeordnet.
2Sie dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen werden.
3Unberührt hiervon bleibt
§ 38b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der entsprechend anwendbar ist.
Frühere Fassungen von § 24 GEEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 9 GEEV Erstattungen von Sicherheiten ... ausländische Stelle an die ausschreibende Stelle a) eine Bestätigung nach § 24 Absatz 3 für eine Solaranlage übermittelt hat oder b) eine Bestätigung nach ...
§ 39 GEEV Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen (vom 01.10.2021) ... berücksichtigt werden sollen, 24. abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 2 und § 24 Absatz 1 Nummer 2 keine oder eine höhere oder niedrigere Gebühr für die Bearbeitung des Gebots im ... 25. die maximale Größe der Freiflächenanlagen abweichend von § 24 Absatz 1 Nummer 3 , wobei der Wert 10 Megawatt nicht überschritten werden darf, 26. die Ermittlung ... der Anlagengröße für Anlagen außerhalb des Bundesgebiets abweichend von § 24 Absatz 5 , 27. die für die Berechnung der Marktprämie nach der Anlage zu dieser ...
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Zitate in aufgehobenen TitelnEEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung (EEGAusGebV)
Artikel 2 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108, 120; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
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