Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 24 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
| |

§ 24 Begriff, Antrag auf Anerkennung



(1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.

(2) Wettbewerbsregeln sind Bestimmungen, die das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu dem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im Wettbewerb anzuregen.

(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können bei der Kartellbehörde die Anerkennung von Wettbewerbsregeln beantragen.

(4) 1Der Antrag auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln hat zu enthalten:

1.
Name, Rechtsform und Anschrift der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;

2.
Name und Anschrift der Person, die sie vertritt;

3.
die Angabe des sachlichen und örtlichen Anwendungsbereichs der Wettbewerbsregeln;

4.
den Wortlaut der Wettbewerbsregeln.

2Dem Antrag sind beizufügen:

1.
die Satzung der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;

2.
der Nachweis, dass die Wettbewerbsregeln satzungsmäßig aufgestellt sind;

3.
eine Aufstellung von außenstehenden Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen und Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe sowie der Lieferanten- und Abnehmervereinigungen und der Bundesorganisationen der beteiligten Wirtschaftsstufen des betreffenden Wirtschaftszweiges.

3In dem Antrag dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für den Antragsteller oder einen anderen die Anerkennung einer Wettbewerbsregel zu erschleichen.

(5) Änderungen und Ergänzungen anerkannter Wettbewerbsregeln sind der Kartellbehörde mitzuteilen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 24 GWB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 GWB Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen (vom 01.04.2012)
...  (2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen 1. die Anträge nach § 24 Abs. 3; 2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 ... Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Abs. 4 Satz ...
§ 81 GWB Bußgeldtatbestände (vom 07.11.2023)
... oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder 3. entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2966
Artikel 1 PreisMissbrBekG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder 3. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 3 oder § 39 Abs. 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt. (4) Die ...

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder 3. entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt. § 81a ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... Union § 23 (weggefallen) Kapitel 4 Wettbewerbsregeln § 24 Begriff, Antrag auf Anerkennung § 25 Stellungnahme Dritter § ... Abschnitts" durch die Wörter „des Kapitels 2" ersetzt. 9. Vor § 24 wird die Überschrift wie folgt gefasst: „Kapitel 4 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
... Wirksamkeit des Vertrages § 23 Verbot der unlauteren Handelspraktiken § 24 Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Abschnitt 2 ... des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen erlangt, nutzt oder offenlegt. § 24 Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Die Vorschriften des ...