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§ 24 - Grundsteuergesetz (GrStG)
Artikel 1 G. v. 07.08.1973 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 12.08.1973; FNA: 611-7 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 12.08.1973; FNA: 611-7 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 24 Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, aus Vereinfachungsgründen an Stelle der Zerlegung ein Steuerausgleich stattfindet. 2Beim Steuerausgleich wird der gesamte Steuermeßbetrag der Gemeinde zugeteilt, in der der wertvollste Teil des Steuergegenstandes liegt (Sitzgemeinde); an dem Steueraufkommen der Sitzgemeinde werden die übrigen Gemeinden beteiligt. 3Die Beteiligung soll annähernd zu dem Ergebnis führen, das bei einer Zerlegung einträte.
Zitierungen von § 24 GrStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 GrStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 GrStG Zerlegung des Steuermessbetrags (vom 03.12.2019)
... der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag vorbehaltlich des § 24 anteilig in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 3 GrStRefG Änderung des Grundsteuergesetzes
... § 22 Zerlegung des Steuermessbetrags § 23 Zerlegungsstichtag § 24 Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich Abschnitt III Festsetzung und Entrichtung ... zuständig ist." 11. In § 20 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „ § 24 Abs. 2" durch die Angabe „§ 224 Absatz 2" ersetzt. 12. § 22 ... der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag vorbehaltlich des § 24 anteilig in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen ...
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