(1)
1Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in den folgenden Kompetenzbereichen der
Anlage 1:
- 1.
- Kompetenzbereich IV,
- 2.
- Kompetenzbereich V und
- 3.
- Kompetenzbereich VI.
2Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung werden Bezüge zum Kompetenzbereich I der
Anlage 1 hergestellt.
(2) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.