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Artikel 24 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
Artikel 24 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 24 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. Dezember 2024 UStG § 3, § 13, § 13b, § 13c, § 14c, § 15, § 16, § 18, § 18h, § 22, § 22g, § 24, § 25a, § 30 (neu), Anlage 2, Anlage 3
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
:b) In Nummer 49 Buchstabe a Spalte 3 wird die Angabe ?9705 00 00 und 9706 00 00" durch die Angabe ?9705 und 9706" ersetzt.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29 folgende Angabe eingefügt:
„§ 30 Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union". - 2.
- In § 3 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „eines" das Wort „fremden" eingefügt.
- 3.
- § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Buchstabe f bis h wird jeweils das Komma am Ende durch die Wörter „; Buchstabe b bleibt unberührt," ersetzt.
- b)
- In Nummer 5 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 6" durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 7" ersetzt.
- 4.
- § 13b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 wird das Wort „Absatz" durch das Wort „Absätzen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 7 wird die Angabe „Satzes 10" durch die Angabe „Satzes 11" ersetzt.
- c)
- In Absatz 9 werden die Wörter „(§ 10 Absatz 1 Satz 3)" gestrichen.
- 5.
- Dem § 13c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gilt die Umsatzsteuer im Sinne des Satzes 1, die zum Zeitpunkt der Eröffnung eine Insolvenzforderung darstellt und noch nicht fällig geworden ist, im Verhältnis zum Abtretungsempfänger als fällig." - 6.
- § 14c Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Gleiche gilt, wenn jemand- 1.
- wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist oder
- 2.
- einem nach einer vorherigen Vereinbarung erstellten, als Gutschrift verwendeten Dokument mit gesondertem Steuerausweis nicht unverzüglich widerspricht,
- 7.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zuzurechnen" durch das Wort „zuzuordnen" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „zuzurechnen" durch das Wort „zuzuordnen" ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Gesamtumsätzen ist nur zulässig, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist."
- c)
- In Absatz 5 Nummer 3 wird das Wort „Zurechnung" durch das Wort „Zuordnung" ersetzt.
- 8.
- Nach § 16 Absatz 5b wird folgender Absatz 5c eingefügt:„(5c) Anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung nach Absatz 5 kann der Unternehmer von einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) Gebrauch machen."
- 9.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 9 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, soweit diese nicht weitergeliefert werden." - b)
- Absatz 12 wird wie folgt gefasst:„(12) Im Ausland ansässige Unternehmer nach § 13b Absatz 7, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben sich vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze nach § 3b Absatz 1 Satz 2 bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt zu registrieren; dies gilt nicht, soweit diese Umsätze der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Absatz 5 unterliegen oder der Unternehmer an einem besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) teilnimmt."
- 10.
- In § 18h Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23)" durch die Angabe „(ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11)" ersetzt.
- 11.
- In § 22 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zuzurechnen" durch das Wort „zuzuordnen" ersetzt.
- 12.
- In § 22g Absatz 7 Nummer 1 werden die Wörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" und „im Sinne des § 1 Absatz 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" gestrichen.
- 13.
- In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird jeweils die Angabe „9,0 Prozent" durch die Angabe „8,4 Prozent" ersetzt.
- 14.
- In § 25a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „9706 00 00" durch die Angabe „9706" ersetzt.
- 15.
- Nach § 29 wird folgender § 30 wird eingefügt:
„§ 30 Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union(1) Für nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird das Gebiet Nordirlands wie übriges Gemeinschaftsgebiet behandelt.(2) Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Präfix „XI" gilt als eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.(3) Eine durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erteilte individuelle Identifikationsnummer gilt im Sinne dieses Gesetzes als von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte individuelle Identifikationsnummer." - 16.
- Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2, 12, 13 und 14) wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 48 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Warenbezeichnung | Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) |
„48 | Holz, und zwar, a) Brennholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen, | aus Position 4401 |
b) Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst | Unterpositionen 4401 3100, 4401 3200, 4401 3900, 4401 4100 und 4401 4900". |
- c)
- Nummer 53 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe b Spalte 3 wird die Angabe „9702 00 00" durch die Angabe „9702" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe c Spalte 3 wird die Angabe „9703 00 00" durch die Angabe „9703" ersetzt
- d)
- Nummer 54 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Buchstaben a und b Spalte 3 wird jeweils die Angabe „9705 00 00" durch die Angabe „9705" ersetzt.
- bb)
- Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In den Doppelbuchstaben aa und bb Spalte 3 wird jeweils die Angabe „9705 00 00" durch die Angabe „9705" ersetzt.
- bbb)
- In Doppelbuchstabe cc Spalte 3 wird die Angabe „7118, 9705 00 00 und 9706 00 00" durch die Angabe „9705 und 9706" ersetzt.
- 17.
- Die Anlage 3 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 7) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 Spalte 2 werden nach den Wörtern „verwendeten Art" die Wörter „; ausgenommen Waren der Position 8549" eingefügt.
- b)
- In Nummer 16 wird die Angabe „Unterposition 8548 10" durch die Wörter „Unterposition 8549 11, Unterposition 8549 12, Unterposition 8549 13, Unterposition 8549 14 und Unterposition 8549 19" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 17 wird angefügt:
Lfd. Nr. | Warenbezeichnung | Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) |
„17 | Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwen- deten Art | Unterpositionen 8549 21 und 8549 29". |
Zitierungen von Artikel 24 JStG 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 24 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JStG 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel JStG 2024 *
... Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13). Artikel 24 Nummer 8 und 9 Buchstabe b dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 8 bis 13 der Richtlinie (EU) 2019/1995 ...
Artikel 25 JStG 2024 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 24 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...
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