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§ 24 - Jugendschutzgesetz (JuSchG)
G. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 2161-6 Jugendschutz
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Geltung ab 01.04.2003; FNA: 2161-6 Jugendschutz
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§ 24 Führung der Liste jugendgefährdender Medien
(1) Die Bundeszentrale führt die Liste jugendgefährdender Medien nach § 17a Absatz 1.
(2) 1Entscheidungen über die Aufnahme in die Liste oder über Streichungen aus der Liste sind unverzüglich auszuführen. 2Die Liste ist unverzüglich zu korrigieren, wenn Entscheidungen der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
(2a) 1Die Liste jugendgefährdender Medien ist als öffentliche Liste zu führen. 2Würde die Bekanntmachung eines Mediums in der öffentlichen Liste jedoch der Wahrung des Kinder- und Jugendschutzes schaden, so ist dieses Medium in einem nichtöffentlichen Teil der Liste zu führen. 3Ein solcher Schaden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Bezeichnung des Mediums in der öffentlichen Liste nur in der Weise erfolgen kann, dass durch die Bezeichnung für Kinder und Jugendliche zugleich der unmittelbare Zugang möglich wird.
(3) Wird ein Medium in den öffentlichen Teil der Liste aufgenommen oder aus ihm gestrichen, so ist dies unter Hinweis auf die zugrunde liegende Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(4) 1Die Bundeszentrale kann die Liste der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz, den im Bereich der digitalen Dienste anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle und den aus Mitteln des Bundes, der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen in geeigneter Form mitteilen, damit der Listeninhalt zum Abgleich von Angeboten in digitalen Diensten mit in die Liste aufgenommenen Medien genutzt werden kann, um Kindern und Jugendlichen möglichst ungefährdeten Zugang zu Angeboten zu ermöglichen und die Bearbeitung von Hinweisen auf jugendgefährdende Inhalte zu vereinfachen. 2Die Mitteilung umfasst einen Hinweis auf Einschätzungen nach § 18 Absatz 6.
(5) 1In Bezug auf die vor Ablauf des 30. April 2021 in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommenen Trägermedien und digitalen Dienste gelten § 18 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort. 2Die Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien bis zum 30. April 2021 bekannt gemacht worden ist, können unter Benennung der Listenteile A oder B in eine gemeinsame Listenstruktur mit der ab diesem Tag zu führenden Liste überführt werden.
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Frühere Fassungen von § 24 JuSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.05.2024 | Artikel 12 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze vom 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149 |
aktuell vorher | 01.05.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom 09.04.2021 BGBl. I S. 742 |
aktuell | vor 01.05.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 JuSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 JuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JuSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 JuSchG Jugendgefährdende Medien (vom 14.05.2024)
... Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen als Trägermedien nicht 1. einem Kind oder einer ... (1a) Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Absatz 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen als Inhalte eines digitalen Dienstes nicht an einem Ort, der ...
§ 24 JuSchG Führung der Liste jugendgefährdender Medien (vom 14.05.2024)
... Medien aufgenommenen Trägermedien und digitalen Dienste gelten § 18 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort. Die Trägermedien, deren Aufnahme ...
§ 28 JuSchG Bußgeldvorschriften (vom 14.05.2024)
... 14a Absatz 1 Satz 2 einen Film oder ein Spielprogramm bereithält, 3. entgegen § 24 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung verwendet oder 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24b Absatz ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
V. v. 09.09.2003 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 14 DVO-JuSchG Zusammenarbeit mit der Kommission für Jugendmedienschutz (vom 14.05.2024)
... Mitteilung von Entscheidungen über die Aufnahme eines digitalen Dienstes in die Liste nach § 24 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes holt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz von der Kommission für ...
§ 15 DVO-JuSchG Mitteilungspflichten (vom 14.05.2024)
... in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen, die Aufnahme in die Liste jedoch nach § 24 Absatz 2a Satz 2 des Jugendschutzgesetzes nicht bekannt gemacht, so teilt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Artikel 12 DDGEG Änderung des Jugendschutzgesetzes
... durch die Wörter „digitalen Dienst" ersetzt. 13. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066
Artikel 1 DVO-JuSchGÄndV
... Zur Mitteilung von Entscheidungen über die Aufnahme eines Telemediums in die Liste nach § 24 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes holt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz von der Kommission für ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
Artikel 1 2. JuSchGÄndG Änderung des Jugendschutzgesetzes
... „(1a) Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Absatz 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen als Telemedien nicht an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen ... durch das Wort „Prüfstelle" ersetzt. 18. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Medien aufgenommenen Träger- und Telemedien gelten § 18 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort. Die Trägermedien, deren Aufnahme in die ... der ab diesem Tag zu führenden Liste überführt werden." 19. Nach § 24 werden die folgenden §§ 24a bis 24d eingefügt: „§ 24a ...
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