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§ 24 - Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 754-31 Energieversorgung
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Geltung ab 14.08.2020; FNA: 754-31 Energieversorgung
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§ 24 Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge
1Die Bundesnetzagentur gibt das Ergebnis der Ausschreibung mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:
- 1.
- dem Gebotstermin der Ausschreibung, für den die Zuschläge bekanntgegeben werden,
- 2.
- den Namen der Bieter und der Steinkohleanlagen, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
- a)
- der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge,
- b)
- der Nummer des Gebotes, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,
- c)
- einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
- d)
- Angaben zu der angestrebten Nutzung des Standorts der Steinkohleanlage nach dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung und
- 3.
- dem niedrigsten und dem höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben.
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