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§ 24 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)

Artikel 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3334 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-15-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken



1Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen Waren zu führen und diesen oder diese unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. 3Die Steueranmeldung nach § 17 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 4Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend.



 
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Frühere Fassungen von § 24 KaffeeStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 3 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 5 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
aktuellvor 01.07.2011 (05.07.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 KaffeeStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 KaffeeStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 KaffeeStV Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken (vom 01.07.2021)
... 6a, 7 und 8 entsprechend. Für die Steueranmeldung und die Vorführpflicht gilt § 24  ...
§ 44 KaffeeStV Ordnungswidrigkeiten (vom 21.08.2021)
... 3 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2, § 20a Absatz 2 Satz 1, § 24 Satz 2 , § 25 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, § 30 Absatz 7, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 34 ... 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 3 oder § 32 Absatz 4, § 24 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 25 Absatz 4, den Kaffee nicht, nicht richtig, nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 5 6. VerbrStÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... Wort „Ware" durch das Wort „Waren" ersetzt. 9. Die §§ 24 bis 26 werden wie folgt gefasst: „§ 24 Beförderungen zu gewerblichen ... 9. Die §§ 24 bis 26 werden wie folgt gefasst: „§ 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 1 ... der Erlaubnis § 8 und für die Steueranmeldung und die Vorführpflicht § 24 entsprechend. § 26 Durchfuhr Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 ... und wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 24 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 2," gestrichen. b) Nummer ... b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „§ 24 Satz 3" wird durch die Angabe „§ 24 Satz 2" ersetzt. bb) Die ... aa) Die Angabe „§ 24 Satz 3" wird durch die Angabe „§ 24 Satz 2" ersetzt. bb) Die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 1 und ... Wort „nicht" eingefügt. c) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 24 Satz 3" durch die Wörter „§ 24 Satz 2, auch in Verbindung mit § 25 ... In Nummer 5 wird die Angabe „§ 24 Satz 3" durch die Wörter „§ 24 Satz 2, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 4," ersetzt. 18. Abschnitt 21 wird ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 3 7. VerbrStÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 16 des Gesetzes." 26. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen" ... 6a, 7 und 8 entsprechend. Für die Steueranmeldung und die Vorführpflicht gilt § 24 entsprechend." 28. § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 ...