(1)
1Im Sanierungsplan ist dazustellen, wie die Anforderungen des
§ 7 Absatz 1 und 3 bis 5, 6 Satz 1 und Absatz 7 zu den Indikatoren in Bezug auf die befreiten Institute eingehalten werden.
2Für jede der in
§ 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien ist mindestens ein Indikator festzulegen.
3Für die befreiten Institute entfällt die Darstellung der marktbasierten und makroökonomischen Indikatoren gemäß
§ 7 Absatz 3 Satz 2.
4Zunächst sind Indikatoren aus der
Anlage 1 dieser Verordnung zu prüfen.
5Die Darstellung von qualitativen Indikatoren ist nicht erforderlich, soweit im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet wird, dass qualitative Indikatoren für die Zwecke der Sanierungsplanung der befreiten Institute nicht geeignet sind.
6Unter Beachtung des Grundsatzes aus
§ 7 Absatz 4 können auch andere Indikatoren gewählt werden.
(2) Der Sanierungsplan hat darzustellen, wie die Schwellenwerte von Indikatoren bei Bedarf, jedoch mindestens bei jeder Aktualisierung des Sanierungsplans, überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.
(3) Der Sanierungsplan hat darzustellen, dass die Anforderungen des
§ 8 Absatz 1 bis 4 zu den Kategorien von Indikatoren in Bezug auf die befreiten Institute eingehalten werden.
(4) 1Das institutsbezogene Sicherungssystem hat im Sanierungsplan zu beschreiben, wie es makroökonomische Entwicklungen beobachtet und bewertet, die negative Auswirkungen auf eine Vielzahl von befreiten Instituten haben können. 2Sofern marktbasierte Entwicklungen negative Auswirkungen auf eine Vielzahl von befreiten Instituten haben können, gilt Satz 1 entsprechend.
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V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392