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§ 24 - Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)
V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 37
Geltung ab 09.06.2016; FNA: 2030-2-30-5 Beamte
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Geltung ab 09.06.2016; FNA: 2030-2-30-5 Beamte
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§ 24 Widerruf
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Genehmigung von Sonderurlaub ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- zwingende dienstliche Gründe dies erfordern,
- 2.
- der Sonderurlaub zu einem anderen als dem genehmigten Zweck verwendet wird,
- 3.
- andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.
Zitierungen von § 24 SUrlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SUrlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 SUrlV Ersatz von Mehraufwendungen
... 1. Mehraufwendungen, die durch den Widerruf der Genehmigung von Sonderurlaub nach § 24 Nummer 1 entstehen, 2. Mehraufwendungen, die anlässlich der Wiederaufnahme des ...
Zitat in folgenden Normen
Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)
Artikel 4 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2353; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 4 PostPersRG Beamtenrechtliche Regelungen (vom 01.01.2017)
... sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt. ...
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