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§ 24 - Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)

V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 37
Geltung ab 09.06.2016; FNA: 2030-2-30-5 Beamte
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§ 24 Widerruf



Die Genehmigung von Sonderurlaub ist zu widerrufen, wenn

1.
zwingende dienstliche Gründe dies erfordern,

2.
der Sonderurlaub zu einem anderen als dem genehmigten Zweck verwendet wird,

3.
andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.



 

Zitierungen von § 24 SUrlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SUrlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 SUrlV Ersatz von Mehraufwendungen
...  1. Mehraufwendungen, die durch den Widerruf der Genehmigung von Sonderurlaub nach § 24 Nummer 1 entstehen, 2. Mehraufwendungen, die anlässlich der Wiederaufnahme des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)
Artikel 4 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2353; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 4 PostPersRG Beamtenrechtliche Regelungen (vom 01.01.2017)
... sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt. ...