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§ 24 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Geltung ab 01.04.2013; FNA: 9233-2 Ordnung des Straßenverkehrs
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Geltung ab 01.04.2013; FNA: 9233-2 Ordnung des Straßenverkehrs
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§ 24 Besondere Fortbewegungsmittel
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. 2Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.
(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.
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Zitierungen von § 24 StVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 11.10.2024)
... 3 oder Absatz 4 Satz 1, 23. das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2, 24. das Verhalten a) ... mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2 , 24. das Verhalten a) als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis ...
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