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§ 24a - Atomgesetz (AtG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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§ 24a Information der Öffentlichkeit; Informationsübermittlung
(1) 1Die zuständigen Behörden unterrichten die Öffentlichkeit für den Bereich der nuklearen Sicherheit mindestens über Folgendes:
- 1.
- Informationen über den bestimmungsgemäßen Betrieb der kerntechnischen Anlagen sowie
- 2.
- Informationen bei meldepflichtigen Ereignissen und bei Unfällen.
(2) 1Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann Informationen, die in atomrechtlichen Genehmigungen der nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden enthalten sind (Inhaber, Rechtsgrundlagen, wesentlicher Inhalt), an die für den Außenwirtschaftsverkehr zuständigen obersten Bundesbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Genehmigungen oder der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs übermitteln. 2Reichen diese Informationen im Einzelfall nicht aus, können weitere Informationen aus der atomrechtlichen Genehmigung übermittelt werden. 3Die Empfänger dürfen die übermittelten Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes G. v. 1. Juni 2017 BGBl. I S. 1434 m.W.v. 9. Juni 2017
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Frühere Fassungen von § 24a Atomgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.06.2017 | Artikel 1 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1434 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24a Atomgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24a AtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1434
Artikel 1 15. AtGÄndG
... Maßnahmen des anlagenexternen Notfallschutzes zu berücksichtigen." 2. § 24a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 24a Information der Öffentlichkeit; Informationsübermittlung". b) Dem ...
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1817
Artikel 1 12. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... durch die Wörter „den §§ 9d bis 9g" ersetzt. 9. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt: „§ 24b Selbstbewertung und ...
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