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§ 255 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 255 Abtretung der Ersatzansprüche
§ 255 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.
Zitierungen von § 255 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 255 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG)
G. v. 02.08.1994 BGBl. I S. 1954; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
§ 14 CWÜAG Haftung (vom 05.03.2024)
... Grund einer durch die Bundesrepublik Deutschland erstatteten Meldung bekannt wurde. (3) § 255 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (4) Ansprüche nach Absatz 1 sind in den Fällen, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Artikel 1 CWÜAGuaÄndG Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
... einer durch die Bundesrepublik Deutschland erstatteten Meldung bekannt wurde. (3) § 255 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (4) Ansprüche nach Absatz 1 sind in den Fällen, in denen ...
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