Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 wird abweichend von
§ 68 Absatz 4 in Verbindung mit
§ 68 Absatz 7 Satz 5 als Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr 2020 der errechnete Wert aus der
Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 zugrunde gelegt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 975; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173