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§ 256 - Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-1 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-1 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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§ 256 Nichtigkeit
(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn
- 1.
- er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
- 2.
- er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist,
- 3.
- er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
- a)
- Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
- b)
- Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
- c)
- Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
- 4.
- bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.
(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.
(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung
- 1.
- in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
- 2.
- nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
- 3.
- auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.
(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.
(5) 1Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn
- 1.
- Posten überbewertet oder
- 2.
- Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
(6) 1Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. 2Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.
(7) 1Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. 2Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022
Frühere Fassungen von § 256 AktG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 256 AktG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 256 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AktG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 258 AktG Bestellung der Sonderprüfer (vom 01.07.2021)
... einem festgestellten Jahresabschluß bestimmte Posten nicht unwesentlich unterbewertet sind ( § 256 Abs. 5 Satz 3 ) oder 2. der Anhang die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig ...
§ 259 AktG Prüfungsbericht. Abschließende Feststellungen
... Sonderprüfer bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben fest, daß Posten überbewertet sind ( § 256 Abs. 5 Satz 2 ), oder daß gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses ... nach dem Ergebnis der Prüfung die bemängelten Posten nicht unwesentlich unterbewertet ( § 256 Abs. 5 Satz 3 ), so haben die Sonderprüfer am Schluß ihres Berichts in einer abschließenden ... Ergebnis der Prüfung die bemängelten Posten nicht oder nur unwesentlich unterbewertet ( § 256 Abs. 5 Satz 3 ), so haben die Sonderprüfer am Schluß ihres Berichts in einer abschließenden ...
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 21 EGAktG Heilung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen
... § 256 Abs. 6 des Aktiengesetzes über die Heilung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen gilt auch für ... festgestellt worden sind; jedoch bleibt es für die Heilung der Nichtigkeit nach § 256 Abs. 2 des Aktiengesetzes bei den bisherigen Vorschriften. Die in § 256 Abs. 6 des Aktiengesetzes bestimmten ... nach § 256 Abs. 2 des Aktiengesetzes bei den bisherigen Vorschriften. Die in § 256 Abs. 6 des Aktiengesetzes bestimmten Fristen beginnen für Jahresabschlüsse, die vor dem Inkrafttreten des ...
§ 26g EGAktG Übergangsregelungen zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (vom 23.07.2015)
... 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen, bleiben die §§ 58, 152, 160, 209, 240, 256 und 261 des Aktiengesetzes in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung ...
§ 26k EGAktG Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (vom 01.07.2021)
... dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. (3) § 256 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse für das ...
§ 26m EGAktG Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (vom 01.08.2022)
... ab dem 1. August 2023 anzuwenden. (2) § 233 Absatz 2 Satz 2 und 4 und § 256 Absatz 6 Satz 1 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse für ...
Publizitätsgesetz (PublG)
G. v. 15.08.1969 BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 10 PublG Nichtigkeit des Jahresabschlusses (vom 01.08.2022)
... Einstellung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister sechs Monate verstrichen sind. § 256 Abs. 6 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt ...
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 191 VAG Oberste Vertretung (vom 27.07.2022)
... sowie der §§ 136, 142 bis 149, 241 bis 253 und 257 bis 261 des Aktiengesetzes. § 256 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Ist die oberste Vertretung die Mitgliederversammlung, so gilt auch ...
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 107 WpHG Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt (vom 15.12.2023)
... durch die Bundesanstalt findet nicht statt, solange eine Klage auf Nichtigkeit gemäß § 256 Abs. 7 des Aktiengesetzes anhängig ist. Wenn nach § 142 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 258 Abs. 1 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Artikel 5 AReG Änderung des Aktiengesetzes
... Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG sind," ersetzt. 4. § 256 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. er im Falle einer gesetzlichen ...
AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 12 AIFM-UmsG Änderung des Aktiengesetzes
... als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens." 2. In § 256 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften im Sinn des § 2 ...
Aktienrechtsnovelle 2016
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2565
Artikel 1 AktRNG 2016 Änderung des Aktiengesetzes
... „und den Termin zur mündlichen Verhandlung" gestrichen. 26. In § 256 Absatz 7 Satz 2 und § 261a wird jeweils die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe ...
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 5 BilMoG Änderung des Aktiengesetzes
... Abs. 1," die Angabe „§ 319b Abs. 1," eingefügt. 13. § 256 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „oder § ...
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 4 BilRUG Änderung des Aktiengesetzes
... 209 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§§ 242 bis 256 , 264 bis 274" durch die Wörter „§§ 242 bis 256a, 264 bis 274a" ... 1 des Handelsgesetzbuchs), braucht sie Satz 3 nicht anzuwenden." 6. In § 256 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „bis 256" durch die Angabe „bis ...
Artikel 5 BilRUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
... zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz Die §§ 58, 152, 160, 209, 240, 256 und 261 des Aktiengesetzes in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli ... 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen, bleiben die §§ 58, 152, 160, 209, 240, 256 und 261 des Aktiengesetzes in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung ...
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 15 FISG Änderung des Aktiengesetzes
... von Versicherungsgesellschaften § 341k des Handelsgesetzbuchs anzuwenden." 9. § 256 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b wird aufgehoben. b) Die ...
Artikel 16 FISG Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
... dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. (3) § 256 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse für das ...
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 11 FRUG Änderung des Aktiengesetzes
... Wörter Handel im regulierten" ersetzt. 2. In § 142 Abs. 7, § 256 Abs. 7 Satz 2 und § 261a werden jeweils die Wörter amtlichen oder geregelten" ...
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 9 EHUG Änderung des Aktiengesetzes
... 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 325 Abs. 2" ersetzt. 12. In § 256 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 325 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1" ...
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 ARUG Änderung des Aktiengesetzes
... 1 bis 4" durch die Wörter „Satz 1 bis 5" ersetzt. 41. § 256 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ...
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 18 DiRUG Änderung des Aktiengesetzes
... zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln ist." 6. In § 256 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Bekanntmachung nach § 325 Abs. 2 des ...
Artikel 19 DiRUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
... erstmals ab dem 1. August 2023 anzuwenden. (2) § 233 Absatz 2 Satz 2 und 4 und § 256 Absatz 6 Satz 1 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse für ...
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Artikel 1 ARUG II Änderung des Aktiengesetzes
... „oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt" ersetzt. 28. In § 256 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Hat die Gesellschaft Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1 des ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 36 VAG Oberste Vertretung
... 4 sowie der §§ 136, 142 bis 149, 241 bis 253 und 257 bis 261 des Aktiengesetzes. § 256 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Ist die oberste Vertretung die Mitgliederversammlung, so ...
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