(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§
247 und
248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2
§ 12 KCanG Versagung der Erlaubnis (vom 26.06.2024) ... 243, 244 Absatz 1 oder Absatz 2, § 246 Absatz 2 oder Absatz 3, den §§ 253, 257 bis 260, 261, 263 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, den §§ 263a und 264 Absatz 1, 2 oder Absatz ...
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3544