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§ 25 - BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)
§ 25 Vertraulichkeit
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
Im Zusammenhang mit der Durchführung des Beihilfeverfahrens, der Prüfung der Beihilfeberechtigung oder der Durchführung von Maßnahmen nach Abschluss des Beihilfeverfahrens von den Unternehmen übermittelte Angaben und Daten, mit Ausnahme öffentlich zugänglich zu machender Angaben und Daten, sind durch die zuständige Behörde unbeschadet der Berechtigung zur Auskunftserteilung nach § 15 vertraulich zu behandeln.
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Zitierungen von § 25 BECV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 BECV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BECV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV)
V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 29; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
§ 10 BEDV Anwendbare Regelungen
... der Vertraulichkeit bei der Durchführung dieser Verordnung gelten die §§ 24 und 25 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/25_BECV.htm