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Artikel 25 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)
Artikel 25 Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes
Artikel 25 ändert mWv. 1. Januar 2025 SchVG offen
Das Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.
- 2.
- § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Gläubiger" die Wörter „in Textform" eingefügt.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und" gestrichen.
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