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§ 25 - Bundesmeldegesetz (BMG)

Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.11.2015, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person



Die meldepflichtige Person hat auf Verlangen der Meldebehörde

1.
die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

2.
die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und

3.
persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen.



 

Zitierungen von § 25 BMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 BMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 BMG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2020)
... ausstellt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5 oder § 25 oder § 28 Absatz 4 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine ...