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§ 25 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)

Artikel 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 07.10.2018; FNA: 9502-22 Schiffssicherheit
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§ 25 Sonderuntersuchung



(1) Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, die auf die Festigkeit des Baues, die Fahr- oder Manövriereigenschaften oder die besonderen Merkmale des Fahrzeugs Einfluss hat, muss das Fahrzeug einer Untersuchungskommission zur Sonderuntersuchung vorgeführt werden, bevor es wieder in Fahrt gesetzt wird.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt legt je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung die neue Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung fest. Die neue Gültigkeitsdauer darf die bestehende Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nicht überschreiten.

(3) Die neue Gültigkeitsdauer wird in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung vermerkt. Sie ist der zuständigen Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt hat, binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Erteilung der neuen Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitzuteilen.

(4) Wird statt einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer eine neue Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt und war die alte Fahrtauglichkeitsbescheinigung in einem anderen Mitgliedstaat erteilt oder erneuert worden, so unterrichtet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt diejenige Behörde, die die alte Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt oder erneuert hatte.

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Zitierungen von § 25 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BinSchUO Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
... Antragsteller eine wiederkehrende Untersuchung nach § 24 oder eine Sonderuntersuchung nach § 25  ...
§ 35 BinSchUO Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers, Ausrüsters oder Bevollmächtigten (vom 18.01.2022)
... Anlage oder der Schwimmkörper nach jeder Maßnahme im Sinne a) des § 25 Absatz 1 unverzüglich zu einer Sonderuntersuchung vorgeführt wird, b) des Artikels ... nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung ohne vorherige Sonderuntersuchung nach § 25 Absatz 1 in Betrieb genommen wird. (3) Der Eigentümer, der Ausrüster oder der ... Anlage oder der Schwimmkörper nach einer Maßnahme im Sinne a) des § 25 Absatz 1 zu einer Sonderuntersuchung vorgeführt worden ist, b) des Artikels 9.08 Nummer 2 ...
Anhang II BinSchUO (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 8 und § 31 Satz 1) Nationale Sonderbestimmungen (vom 18.01.2022)
... Untersuchungen im Sinne des § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und der §§ 24 bis 26 sowie § 5 Absatz 8 dieser Verordnung können von einem von der Generaldirektion ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.10.2024)
... nach Mängelbeseitigung § 5 Absatz 8, §§ 6, 16, 20, 24, 25 BinSchUO nach Zeitaufwand 203 Andere Untersuchungen, ... wiederkehrenden Untersuchung oder einer Sonder- untersuchung §§ 24, 25 BinSchUO 32,20 2135 Jede Änderung einer  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... nach Män- gelbeseitigung § 5 Absatz 8, §§ 6, 16, 20, 24, 25 BinSchUO 7 nach Zeitaufwand 203 ... einer wiederkehrenden oder einer Sonderuntersuchung §§ 24, 25 BinSchUO 7 28 2135 Jede Änderung einer ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
... nach Män- gelbeseitigung § 5 Absatz 8, §§ 6, 16, 20, 24, 25 BinSchUO 7 nach Zeitaufwand 203 ... einer wiederkehrenden oder einer Sonderuntersuchung §§ 24, 25 BinSchUO 7 28 2135 Jede Änderung einer ...