§ 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach §
43 Abs. 5 und §
46 eine Veranlagung unterbleibt.
(2) (weggefallen)
(3)
1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben.
2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§
26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.
(4)
1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach §
2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß §
46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 handelt.
2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.
Frühere Fassungen von § 25 EStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAbgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
§ 149 AO Abgabe der Steuererklärungen (vom 18.12.2019) ... beauftragt sind mit der Erstellung von 1. Einkommensteuererklärungen nach § 25 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkommensteuererklärungen im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 8 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Steuerbürokratieabbaugesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 1 StBürokratAbG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... kann der Steuerbescheid insoweit geändert werden." 5. Dem § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Erklärung nach Absatz 3 ist ... c) Folgender Absatz 39 wird eingefügt: „(39) § 25 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist ...
Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 1 StVereinfG 2011 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich." 13. § 25 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die steuerpflichtige Person hat für ... l) Nach Absatz 67 wird folgender Absatz 68 angefügt: „(68) § 25 Absatz 3, die §§ 26, 26a und 32a Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ...
Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 1 UStRG 2008 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... I S. 1912) erzielt." 18. § 24c wird aufgehoben. 19. In § 25 Abs. 1 wird nach den Wörtern „soweit nicht nach" die Angabe „§ 43 Abs. 5 ... 24c ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. (13) § 25 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist ...
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