Tools:
Update via:
§ 25 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
§ 25 Besicherung von Zahlungsverpflichtungen
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Das CRR-Kreditinstitut hat zur Absicherung der Zahlungsverpflichtungen Finanzsicherheiten zu leisten. 2Der Marktwert der Finanzsicherheiten abzüglich eines Bewertungsabschlags nach § 30 (Anrechnungswert) muss fortwährend der Summe der von dem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen entsprechen.
Zitierungen von § 25 EntschFinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 EntschFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EntschFinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 EntschFinV Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
... Zahlungsverpflichtung durch bestimmte Finanzsicherheiten nach Maßgabe der §§ 25 bis 30 besichert wird; 4. sich das CRR-Kreditinstitut der sofortigen Vollstreckung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/25_EntschFinV.htm