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§ 25 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 25 Geschäftsordnung, Befangenheit



(1) 1Der Verwaltungsrat beschließt eine Geschäftsordnung, die für alle Förderkommissionen gilt. 2Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

(2) § 11 gilt für die Mitglieder der Förderkommissionen entsprechend.