Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 25 - GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG)

G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2996, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 24; FNA: 7847-45 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |

§ 25 Sanktionierung von Verstößen gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität



(1) Ist der Zahlstelle ein Verstoß gegen eine Vorschrift der sozialen Konditionalität mitgeteilt worden, hat die Zahlstelle nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 6 Nummer 3 zu entscheiden, ob eine Verwaltungssanktion in Form einer Kürzung gegen den Begünstigten verhängt wird.

(2) In den Fällen des § 13 Absatz 4 darf keine Verwaltungssanktion verhängt werden, wenn der Verstoß dem Begünstigten nicht zurechenbar ist oder der Verstoß weder dessen landwirtschaftliche Tätigkeit noch dessen Betrieb oder andere von ihm verwaltete Flächen betrifft.

(3) Von der Verhängung einer Verwaltungssanktion ist abzusehen, sofern der Verstoß gegen eine Vorschrift der sozialen Konditionalität auf höherer Gewalt oder einer behördlichen Anordnung beruht.





 

Frühere Fassungen von § 25 GAPKondG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.11.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
vom 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 GAPKondG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 GAPKondG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPKondG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 GAPKondG Anwendungsbestimmungen (vom 21.11.2024)
... Ablauf des 31. Dezember 2024 anzuwenden. (3) § 3 Absatz 1 Nummer 3, Kapitel 3 und § 25 sind ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. (4) § 5 Absatz 1 Satz 3, § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
Artikel 1 GAPKondGuaÄndG
... „Nummer 1 und 2" eingefügt. 14. Nach § 24 wird folgender § 25 eingefügt: „§ 25 Sanktionierung von Verstößen gegen ... 14. Nach § 24 wird folgender § 25 eingefügt: „ § 25 Sanktionierung von Verstößen gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität ... Ablauf des 31. Dezember 2024 anzuwenden. (3) § 3 Absatz 1 Nummer 3, Kapitel 3 und § 25 sind ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. (4) § 5 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz ...