(1) Ist der Zahlstelle ein Verstoß gegen eine Vorschrift der sozialen Konditionalität mitgeteilt worden, hat die Zahlstelle nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach
§ 26 Absatz 6 Nummer 3 zu entscheiden, ob eine Verwaltungssanktion in Form einer Kürzung gegen den Begünstigten verhängt wird.
(2) In den Fällen des
§ 13 Absatz 4 darf keine Verwaltungssanktion verhängt werden, wenn der Verstoß dem Begünstigten nicht zurechenbar ist oder der Verstoß weder dessen landwirtschaftliche Tätigkeit noch dessen Betrieb oder andere von ihm verwaltete Flächen betrifft.
(3) Von der Verhängung einer Verwaltungssanktion ist abzusehen, sofern der Verstoß gegen eine Vorschrift der sozialen Konditionalität auf höherer Gewalt oder einer behördlichen Anordnung beruht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
Artikel 1 GAPKondGuaÄndG ... „Nummer 1 und 2" eingefügt. 14. Nach § 24 wird folgender § 25 eingefügt: „§ 25 Sanktionierung von Verstößen gegen ... 14. Nach § 24 wird folgender § 25 eingefügt: „ § 25 Sanktionierung von Verstößen gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität ... Ablauf des 31. Dezember 2024 anzuwenden. (3) § 3 Absatz 1 Nummer 3, Kapitel 3 und § 25 sind ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. (4) § 5 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz ...