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§ 25 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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§ 25 Anzulegender Wert für Solaranlagen
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der anzulegende Wert der Solaranlage ist der Zuschlagswert der ihr zugeteilten Gebotsmenge.
Zitierungen von § 25 GEEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage GEEV (zu § 27 Absatz 1) Höhe der Marktprämie für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen
... Kilowattstunde, - „AW" der anzulegende Wert nach den §§ 20 und 25 , - „MWKooperationsstaat" der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro ...
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