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§ 25 - Gerichtskostengesetz (GKG)

neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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§ 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung



Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

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Zitierungen von § 25 GKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 11 SanInsFoG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz". b) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 25a Verfahren nach dem ... eines Restrukturierungsbeauftragten oder eines Sanierungsmoderators." 5. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „§ 25a Verfahren nach dem ...