Tools:
Update via:
§ 25 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
| |
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
| |
§ 25 Stellungnahme Dritter
§ 25 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der durch die Wettbewerbsregeln betroffenen Lieferanten und Abnehmer sowie den Bundesorganisationen der beteiligten Wirtschaftsstufen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Gleiches gilt für Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, wenn die Interessen der Verbraucher erheblich berührt sind. 3Die Kartellbehörde kann eine öffentliche mündliche Verhandlung über den Antrag auf Anerkennung durchführen, in der es jedermann freisteht, Einwendungen gegen die Anerkennung zu erheben.
Zitierungen von § 25 GWB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GWB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 GWB Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen (vom 01.04.2012)
... 24 Abs. 3; 2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3; 3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 4 Wettbewerbsregeln § 24 Begriff, Antrag auf Anerkennung § 25 Stellungnahme Dritter § 26 Anerkennung § 27 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/25_GWB.htm