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§ 25 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)
V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2479 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-20 Beamte
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Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-20 Beamte
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§ 25 Verhinderung
(1) Sind Anwärterinnen und Anwärter an der Ablegung der mündlichen Abschlussprüfung ganz oder teilweise gehindert, so können sie beim Informationstechnikzentrum Bund beantragen, dass die Verhinderung genehmigt wird.
(2) 1Die Verhinderung darf nur genehmigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Bei Erkrankung der Anwärterin oder des Anwärters soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3Auf Verlangen des Informationstechnikzentrums Bund ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. 4Die Kosten für das amtsärztliche Attest trägt der Bund.
(3) 1Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die mündliche Abschlussprüfung als nicht begonnen. 2Das Informationstechnikzentrum Bund bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die mündliche Abschlussprüfung nachgeholt wird.
(4) 1Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Prüfungszeit. 2Wird in diesem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, so gilt die mündliche Abschlussprüfung als mit null Rangpunkten bewertet.
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