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Artikel 25 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
Artikel 25 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 24 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 19a Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat". - b)
- In der Angabe zu Anlage 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 14)". - c)
- Folgende Angabe zu Anlage 5 wird angefügt:
„Anlage 5 (zu § 24 Absatz 5) - Berechnung des Durchschnittssatzes für Land- und Forstwirte im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3".
- 2.
- § 1a Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b wird aufgehoben.
- 3.
- § 3a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 3a ersetzt:
- „3.
- Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden. Werden die Leistungen per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht, gilt abweichend von Satz 1 als Ort der sonstigen Leistung der Ort, an dem der Empfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
- 3a.
- Die folgenden Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden:
- a)
- die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe nicht an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt;
- b)
- Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände für einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist."
- b)
- Der Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:
„Wird mit der Eintrittsberechtigung eine virtuelle Teilnahme an einer Veranstaltung ermöglicht, gilt abweichend von Satz 1 für die Einräumung dieser Eintrittsberechtigung Absatz 2."
- 4.
- § 4 Nummer 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Teilsatz vor Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
„die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen,". - bb)
- Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
- „bb)
- wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen,".
- b)
- In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Folgender Buchstabe c wird angefügt:
- „c)
- Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird."
- d)
- Nach Buchstabe c wird folgender Satz angefügt:
„Für die in den Nummern 15b und 15c bezeichneten Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;".
- 5.
- § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände" gestrichen.
- b)
- Die Nummern 12 und 13 werden aufgehoben.
- 6.
- § 13b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 Satz 9 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 2 und 5 gelten auch dann, wenn die entsprechenden Leistungen des Leistungsempfängers nach § 19 Absatz 1 oder 4 steuerfrei sind." - b)
- Absatz 8 wird wie folgt gefasst:„(8) Bei der Berechnung der Steuer ist § 24 nicht anzuwenden."
- 7.
- In § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 5" ersetzt.
- 8.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- Umsätze im übrigen Gemeinschaftsgebiet, die auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer des jeweiligen Mitgliedstaates steuerfrei sind."
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Umsätze, die auch unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder § 19 fallen."
- 9.
- § 15a Absatz 7 wird wie folgt gefasst:„(7) Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23a oder 24 und umgekehrt gegeben."
- 10.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4c Satz 1 und Absatz 4e Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung" durch die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" ersetzt.
- 11.
- In § 18a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung" durch die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" ersetzt.
- 12.
- In § 18g Satz 1 werden die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung" durch die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" ersetzt.
- 13.
- In § 18h Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung" durch die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" ersetzt.
- 14.
- In § 18i Absatz 1 Satz 2 und 6 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung" durch die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" ersetzt.
- 15.
- In § 18j Absatz 1 Satz 2 und 6 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung" durch die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" ersetzt.
- 16.
- In § 18k Absatz 1 Satz 2 und 7 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung" durch die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" ersetzt.
- 17.
- § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer(1) Ein von einem im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmer bewirkter Umsatz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2) und über die Erklärungspflichten (§ 18 Absatz 1 bis 4) keine Anwendung; § 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung und § 18 Absatz 4a dieses Gesetzes bleiben unberührt.(2) Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 abzüglich folgender Umsätze:- 1.
- Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind;
- 2.
- Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h, Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
(3) Ein Unternehmer nach Absatz 1 Satz 1 kann bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Der Verzicht wird von Beginn des Besteuerungszeitraums an, für den er gelten soll, wirksam. Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Der Unternehmer kann den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen.(4) Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer gilt Absatz 1 entsprechend, wenn- 1.
- der nach Artikel 288 der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils geltenden Fassung ermittelte Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet, und
- 2.
- dem Unternehmer für die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Satz 1 durch den Mitgliedstaat der Ansässigkeit die insoweit gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt wurde.
(5) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer kann gegenüber der zuständigen Finanzbehörde im Mitgliedstaat der Ansässigkeit erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 4 verzichtet. Der Verzicht wird von Beginn des auf den Eingang der Verzichtserklärung folgenden Kalendervierteljahres an wirksam. Geht die Verzichtserklärung im letzten Monat eines Kalendervierteljahres ein, wird der Verzicht von Beginn des zweiten Monats des folgenden Kalendervierteljahres an wirksam. Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Der Unternehmer kann den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen.(6) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Absatz 4a ist entsprechend anzuwenden." - 18.
- Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat(1) Beabsichtigt ein im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässiger Unternehmer, die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, muss er an dem besonderen Meldeverfahren für Kleinunternehmer teilnehmen. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt für die Teilnahme an dem besonderen Meldeverfahren eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. Die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren setzt weiter voraus, dass- 1.
- der Unternehmer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle beim Bundeszentralamt für Steuern die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren beantragt,
- 2.
- der nach Artikel 288 der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils geltenden Fassung ermittelte Jahresumsatz des Unternehmers im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet,
- 3.
- der Unternehmer die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer des Mitgliedstaates, der die Steuerbefreiung gewährt, erfüllt und
- 4.
- der Unternehmer in keinem anderen Mitgliedstaat zur Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer registriert ist.
(2) Beabsichtigt der Unternehmer, die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr in Anspruch zu nehmen, hat er dies nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle dem Bundeszentralamt für Steuern zu erklären. § 19 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(3) Der Unternehmer hat für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung abzugeben. Der Unternehmer hat die Umsatzmeldung nach Satz 1 innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalendervierteljahres dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Auf die Umsatzmeldung sind mit Ausnahme von § 152 der Abgabenordnung ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.(4) Überschreitet der nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ermittelte Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet 100.000 Euro, hat der Unternehmer dies binnen 15 Werktagen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen. Mit Überschreiten endet die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren." - 19.
- In § 20 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 3" durch die Angabe „§ 19 Absatz 2" ersetzt.
- 20.
- In § 22 Absatz 4b wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c" durch die Wörter „§ 3a Absatz 3 Nummer 3a Buchstabe b" ersetzt.
- 21.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, mit dem dort bestimmten Prozentsatz, in den übrigen Fällen des Satzes 1 mit dem in Satz 1 Nummer 3 bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt."
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Ergibt sich in einem Folgejahr aus der Berechnung nach Anlage 5 eine Abweichung zum Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, so ändert das Bundesministerium der Finanzen diesen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jeweils mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres entsprechend."
- 22.
- § 25a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben" gestrichen.
- b)
- Absatz 7 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Folgender Buchstabe c wird angefügt:
- „c)
- in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf den der Lieferung des Wiederverkäufers vorangegangenen Umsatz ein ermäßigter Steuersatz angewandt worden ist."
- 23.
- In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 2" durch die Wörter „§ 19 Absatz 3 und 5" ersetzt.
- 24.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 22a Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2023" durch die Angabe „1. Januar 2025" und die Angabe „1. Januar 2025" durch die Angabe „1. Januar 2027" ersetzt.
- b)
- Absatz 38 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird die Angabe „(§ 19 Absatz 3)" durch die Angabe „(§ 19 Absatz 2)" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird die Angabe „31. Dezember 2025" durch die Angabe „31. Dezember 2026" ersetzt.
- 25.
- § 27a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" ein Komma und die Wörter „die Erteilung einer Kleinunternehmer-Identifikationsnummer" eingefügt.
- b)
- In Satz 5 werden nach den Wörtern „die erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern" ein Komma und die Wörter „die erteilten Kleinunternehmer-Identifikationsnummern" eingefügt.
- 26.
- In Anlage 2 wird der Klammerzusatz in der Überschrift wie folgt gefasst:
„(zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 14)". - 27.
- Folgende Anlage 5 wird angefügt:
„Anlage 5 (zu § 24 Absatz 5) Berechnung des Durchschnittssatzes für Land- und Forstwirte im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Für die Berechnung gilt Folgendes:
Der maßgebliche Zeitraum beträgt drei Jahre. Er beginnt mit dem 1. Januar des vierten Jahres und endet mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten Jahres jeweils vor dem Jahr, in dem die Neuberechnung erfolgt. Die Neuberechnung erfolgt auf Grundlage der Daten aus der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung für Deutschland und der Umsatzsteuerstatistik. Der neu berechnete Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet.
Der Durchschnittssatz ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema:
Vorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern | |
x | 100 |
: | Umsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern |
= | Durchschnittssatz in Prozent |
- Die Vorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema:
Vorsteuer aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, und der regel- besteuerten Landwirte jeweils im maßgeblichen Zeitraum | |
./. | Vorsteuer der regelbesteuerten Landwirte im maßgeblichen Zeitraum |
= | Vorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern |
- Die Umsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergeben sich aus folgendem Berechnungsschema:
Produktionswert der Landwirtschaft | |
./. | innerbetrieblich verbrauchte und erzeugte Futtermittel |
+ | Verkäufe von lebenden Tieren an andere landwirtschaftliche Betriebe |
+ | Verkäufe von gebrauchten Anlagegütern an andere landwirtschaftliche Betriebe |
./. | Umsätze der regelbesteuerten Landwirte |
= | Umsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern". |
Zitierungen von Artikel 25 JStG 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 25 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JStG 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel JStG 2024 *
... das folgende Gesetz beschlossen: --- * Artikel 17 Nummer 3, die Artikel 22, 25 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 6, 8, 9, 10 Buchstabe a, Nummer 17, 18, 19, 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa, Nummer 22 Buchstabe a, Nummer 23 und 25 und Artikel 29 Nummer 1 und 5 ... und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7). Artikel 25 Nummer 3 und 22 Buchstabe b dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 1, 2 und 20 der Richtlinie (EU) 2022/542 ...
Artikel 26 JStG 2024 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 25 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Artikel 56 JStG 2024 Inkrafttreten
... 50 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. (7) Die Artikel 4, 13, 17, 22, 23, 25 , 29, 36, 48 und 53 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (8) Artikel 18 tritt an dem Tag ...
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