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§ 25 - Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)

Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 25 Ergänzende Bestimmungen zur Übernahme von Instituten



(1) 1Die Verpflichtung nach § 20 Absatz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank gilt auch für

1.
Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach Artikel 41 oder Artikel 83 der Verordnung (EU) 2023/1114 anzeigen oder die im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 als Inhaber qualifizierter Beteiligungen angegeben werden,

2.
die Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einem Institut und den von ihnen kontrollierten Unternehmen,

3.
Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Personen oder Unternehmen nach Nummer 2 handelt und

4.
Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen nach den Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.

2Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Vorlagepflichtige die einzureichenden Unterlagen nach Artikel 41 oder Artikel 83 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit den technischen Regulierungsstandards nach Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 84 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 auf seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. 3§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 20 Absatz 2 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der interessierte Erwerber aufgrund der Kriterien nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht geeignet ist. 2§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen dürfen. 2Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Mitglied eines Leitungsorgans oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. 3Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrates oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.

(4) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Artikels 42 Absatz 2 oder des Artikels 84 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114, statt den beabsichtigten Erwerb der qualifizierten Beteiligung oder ihre beabsichtigte Erhöhung zu untersagen, innerhalb des Beurteilungszeitraumes des Artikels 41 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 auch Anordnungen gegenüber dem interessierten Erwerber treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das Eintreten der in Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Untersagungsgründe auszuschließen.

(5) Die Bundesanstalt kann eine Frist setzen, innerhalb derer der interessierte Erwerber anzuzeigen hat, ob der beabsichtigte Erwerb oder die Erhöhung vollzogen worden ist.

(6) 1Wer unabsichtlich eine qualifizierte Beteiligung an einem Institut erwirbt oder eine qualifizierte Beteiligung so erhöht, dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder eine qualifizierte Beteiligung so erhöht, dass das Institut unter seine Kontrolle kommt, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, sobald er von dem Erwerb oder der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 2Dies gilt auch, wenn er beabsichtigt, die Beteiligung so zurückzuführen, dass sie erneut unter eine der Schwellen fällt, sofern die Beteiligung nicht unverzüglich nach Kenntnis von dem Erwerb oder der Erhöhung zurückgeführt wird.

(7) 1Die Bundesanstalt kann dem Inhaber einer qualifizierten Beteiligung sowie den seine qualifizierte Beteiligung begründenden Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn

1.
die Voraussetzungen eines Einspruches nach Artikel 42 Absatz 2 oder Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorliegen,

2.
der Inhaber der qualifizierten Beteiligung seiner Pflicht nach Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 zur vorherigen Mitteilung nicht nachgekommen ist,

3.
die Beteiligung trotz eines Einspruches nach Artikel 42 Absatz 2 oder Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 erworben oder erhöht worden ist,

4.
der Inhaber der qualifizierten Beteiligung den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung innerhalb des Beurteilungszeitraumes nach Artikel 41 Absatz 4 und 5 oder Artikel 83 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 vollzogen hat oder

5.
der Inhaber der qualifizierten Beteiligung eine vollziehbare Anordnung nach Absatz 2 nicht erfüllt.

2Im Falle einer Untersagung nach Satz 1 bestellt das Gericht am Sitz des Instituts auf Antrag der Bundesanstalt, des Instituts oder eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. 3Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen. 4Über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus kann die Bundesanstalt den Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine qualifizierte Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der qualifizierten Beteiligung ihr nicht innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. 5Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat die Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. 6Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. 7Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. 8Für die Kosten, die durch die Bestellung des Treuhänders entstehen, die diesem zu gewährenden Auslagen sowie die Vergütung haften das Institut und der betroffene Inhaber der qualifizierten Beteiligung als Gesamtschuldner. 9Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung vor. 10Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. 11Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.

(8) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 7 auch gegenüber einem die qualifizierte Beteiligung begründenden Unternehmen anordnen, Weisungen des Inhabers einer qualifizierten Beteiligung, der an dem begründenden Unternehmen beteiligt ist, nicht zu befolgen.





 

Frühere Fassungen von § 25 KMAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2024Artikel 2 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
vom 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 KMAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 KMAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KMAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KMAG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2024)
... Zwangsmitteln, auf der Grundlage der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25 , 27 bis 31, 34, 36, 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende ...
§ 8 KMAG Verschwiegenheitspflicht (vom 30.12.2024)
... beauftragten Personen, die nach § 23 Absatz 6 bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 25 Absatz 7 bestellten Treuhänder, die nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 13 Absatz 2 Satz 2 ... 1 Satz 2 Nummer 2, § 13 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 3, als Treuhänder nach § 25 Absatz 7 Satz 2 oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf ( § 25 Absatz 7 Satz 1 KMAG ) nach Zeitaufwand 32.6.3 Beauftragung eines ... der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen ( § 25 Absatz 7 Satz 4 KMAG ) nach Zeitaufwand 32.7 Maßnahmen in Bezug auf die ...

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 15 FinDAG Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2024)
... durch eine aufgrund des § 20 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung, sind in den Fällen der Nummern 1, 1b, 2, 4, 7 und 9 bis ...

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 375 FamFG Unternehmensrechtliche Verfahren (vom 01.07.2024)
... Wertpapierinstitutsgesetzes, 11c. § 13 Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 5 Satz 2, § 25 Absatz 7 Satz 2 bis 7 , § 28 Absatz 4 Satz 4 sowie § 39 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 2 FinmadiG Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
... Zwangsmitteln, auf der Grundlage der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25 , 27 bis 31, 34, 36, 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende Wirkung." 4. In ... jede andere Person, die für den Verstoß verantwortlich ist." 17. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 15 FinmadiG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... 11c eingefügt: „11c. § 13 Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 5 Satz 2, § 25 Absatz 7 Satz 2 bis 7 , § 28 Absatz 4 Satz 4 sowie § 39 Absatz 4 des ...
Artikel 19 FinmadiG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... durch eine aufgrund des § 20 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung,". c) Nach den Wörtern „sind in den ...
Artikel 20 FinmadiG Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
... über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf ( § 25 Absatz 7 Satz 1 KMAG ) nach Zeitaufwand 32.6.3 Beauftragung eines ... der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen ( § 25 Absatz 7 Satz 4 KMAG ) nach Zeitaufwand 32.7 Maßnahmen in Bezug auf die ...