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§ 25 - KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)

Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 754-28-1 Energieversorgung
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§ 25 Geöffnete ausländische Ausschreibungen



1Für Strom aus KWK-Anlagen im Bundesgebiet darf eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines Kooperationsstaats nur in Anspruch genommen werden, wenn der Zahlungsanspruch durch Zuschlag in einer gemeinsamen grenzüberschreitenden oder geöffneten ausländischen Ausschreibung erteilt worden ist, die nach § 27 völkerrechtlich mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbart worden ist. 2Die Zahlung darf nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung erfolgen.



 

Zitierungen von § 25 KWKAusV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 KWKAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKAusV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KWKAusV Begriffsbestimmungen (vom 20.07.2021)
... für KWK-Strom aus KWK-Anlagen aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 25 oder § 27 nach dem Fördersystem des Kooperationsstaats finanziert werden, 11. ...
§ 14 KWKAusV Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen
... im Übrigen ist für diese Anlage, sofern sie sich im Bundesgebiet befindet, § 25 anzuwenden. (2) Sicherheiten nach § 10 für bezuschlagte Gebote, die bei einer ...