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§ 25 - Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung (PWMAusbV)

neugefasst durch B. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1189
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-128 Handwerk im Allgemeinen
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§ 25 Anrechnung von Ausbildungszeiten



Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung Zerspanungstechnik nach den §§ 11 und 12 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik vom 2. April 2013 (BGBl. I S. 628) ist auf die in den ersten 24 Monaten der Berufsausbildung nach dieser Verordnung zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.



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Frühere Fassungen von § 25 PWMAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.07.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung
vom 11.07.2018 BGBl. I S. 1179

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 PWMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 PWMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PWMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung
V. v. 11.07.2018 BGBl. I S. 1179
Artikel 1 PWMAusbVÄndV Änderung der Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung
... durch folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildung § 25 Anrechnung von Ausbildungszeiten Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 26 ... Abschnitt 4 eingefügt: „Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildung § 25 Anrechnung von Ausbildungszeiten Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur ... 3. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5. 4. Der bisherige § 25 wird § ...