(1) 1Der zentrale Wahlvorstand erlässt spätestens vier Monate vor der Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses ein Wahlausschreiben. 2Das Wahlausschreiben ist bis zur Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen an allgemein zugänglichen Stellen durch Aushang bekannt zu geben.
(2) Das Wahlausschreiben enthält
- 1.
- zu jedem Mitglied des zentralen Wahlvorstands
- a)
- den Familiennamen,
- b)
- die Vornamen,
- c)
- den Dienstgrad und
- d)
- die Dienststelle,
- 2.
- die Kommandobereiche und Organisationsbereiche sowie die Großverbände und vergleichbaren Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstande gebildet werden,
- 3.
- den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen sind,
- 4.
- den Tag für den fristgerechten Eingang der Wahlbriefe,
- 5.
- die Anschrift, an die die Wahlbriefe zu richten sind, sowie
- 6.
- das Ende der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis.
(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, dass
- 1.
- nur Vertrauenspersonen wählen dürfen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- 2.
- Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim zuständigen dezentralen Wahlvorstand eingelegt werden können,
- 3.
- nur Bewerbungen berücksichtigt werden, die fristgerecht beim zuständigen dezentralen Wahlvorstand eingegangen sind, und
- 4.
- nur gewählt werden kann, wer in die Bewerberliste aufgenommen worden ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55