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§ 25 - Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 25 Ablehnungszeitpunkt
(1) 1Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. 2Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. 3Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.
(2) 1Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
- die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
- 2.
- die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens G. v. 10. Dezember 2019 BGBl. I S. 2121; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982 m.W.v. 13. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 25 StPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.12.2019 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 BGBl. I S. 2121 |
aktuell vorher | 25.07.2015 | Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
aktuell | vor 25.07.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 StPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 StPO Ablehnungsverfahren (vom 13.12.2019)
... zu begründen. (2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 13a CanG Änderung der Strafprozessordnung
... 4, 7b. aus dem Medizinal-Cannabisgesetz: a) Straftaten nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, b) ... genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, b) Straftaten nach § 25 Absatz 5 ,". 2. Nach § 100b Absatz 2 Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a und 5b ... 3 oder Nummer 4, 5b. aus dem Medizinal-Cannabisgesetz: Straftaten nach § 25 Absatz 5 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 ,". 3. In § 100j Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „oder Nummer ...
Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982
Artikel 1 StraVMoG Änderung der Strafprozessordnung
... „§ 397b Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung". 2. § 25 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ... Übrigen" ersetzt. 3. In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ § 25 Abs. 2" durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2" ersetzt. ... 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 2" durch die Wörter „ § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2" ersetzt. 4. § 29 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... Entscheidung § 24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit § 25 Ablehnungszeitpunkt § 26 Ablehnungsverfahren § 26a Verwerfung eines ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 (StVÄG 1987)
G. v. 27.01.1987 BGBl. I S. 475; aufgehoben durch Artikel 85 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Artikel 12 StVÄG 1987 Überleitungsvorschriften
... Auf Hauptverhandlungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnen haben, ist § 25 der Strafprozeßordnung in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. (3) Auf ...
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