(1)
1Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig.
2Ist die Besetzung des Gerichts nach
§ 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden.
3Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.
(2) 1Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
- die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
- 2.
- die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
2Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.
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G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 13a CanG Änderung der Strafprozessordnung ... 4, 7b. aus dem Medizinal-Cannabisgesetz: a) Straftaten nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, b) ... genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, b) Straftaten nach § 25 Absatz 5 ,". 2. Nach § 100b Absatz 2 Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a und 5b ... 3 oder Nummer 4, 5b. aus dem Medizinal-Cannabisgesetz: Straftaten nach § 25 Absatz 5 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 ,". 3. In § 100j Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „oder Nummer ...
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 395
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
G. v. 27.01.1987 BGBl. I S. 475; aufgehoben durch Artikel 85 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866