§ 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen
(1)
1Einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
- 1.
- er sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält,
- 2.
- 1er im Bundesgebiet in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat. 2Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann,
- 3.
- der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt wird,
- 4.
- es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und
- 5.
- keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.
2Solange sich der Jugendliche oder der junge Volljährige in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus.
3Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist.
(2) 1Den Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
- 1.
- die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert wird und
- 2.
- der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist.
2Minderjährigen Kindern eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben.
3Dem Ehegatten oder Lebenspartner, der mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, soll unter den Voraussetzungen nach Satz 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
4§ 31 gilt entsprechend.
5Dem minderjährigen ledigen Kind, das mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
(3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem
Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
(5) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch die in
§ 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.
(6)
1Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind.
2Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.
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interne Verweise§ 29 AufenthG Familiennachzug zu Ausländern (vom 01.03.2024) ... nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären ... Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2 , § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1, § 104b und § 104c nicht ...
§ 104c AufenthG Chancen-Aufenthaltsrecht (vom 31.12.2022) ... Während des Aufenthalts nach Satz 3 kann nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels ... 25b erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4. (4) Der ... nach § 25b und, falls er das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach § 25a hinzuweisen. Dabei soll die Ausländerbehörde auch konkrete Handlungspflichten, ...
Zitat in folgenden NormenAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
neugefasst durch B. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1936; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
§ 8 AFBG Staatsangehörigkeit (vom 28.12.2022) ... nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§ 25a , 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als ...
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
§ 8 BAföG Staatsangehörigkeit (vom 25.07.2024) ... nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§ 25a , 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
§ 46 SGB II Finanzierung aus Bundesmitteln (vom 15.10.2020) ... aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAsylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
G. v. 23.06.2011 BGBl. I S. 1266
Artikel 1 ZwHeiratBekG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... a) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden". ... soziale Leben anderweitig erfolgt ist." 3. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „§ 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten ... 3. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „§ 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden (1) ... Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 25 Abs. 4 bis 5," die Angabe „§ 25a Absatz 1 und 2," eingefügt. 5. § 31 wird wie folgt geändert: ... „(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein ...
Artikel 8 ZwHeiratBekG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung ... ll folgende Doppelbuchstaben mm bis oo eingefügt: „mm) § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: ... erteilt am befristet bis nn) § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und ... Heranwachsenden: Eltern) erteilt am befristet bis oo) § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und ...
Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen
G. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2755
Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Artikel 1 ChAufenthG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 25a wird das Wort „Heranwachsenden" durch die Wörter „jungen ... Wörter „unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a" ersetzt. 3. § 25a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... Während des Aufenthalts nach Satz 3 kann nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach ... oder § 25b erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4. (4) Der ... nach § 25b und, falls er das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach § 25a hinzuweisen. Dabei soll die Ausländerbehörde auch konkrete Handlungspflichten, die in ...
Artikel 5 ChAufenthG Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... „§ 104c Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht". 2. § 25a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b verlängert werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. ... nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4." ...
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 BleiRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... von Schutzsuchenden" angefügt. c) Nach der Angabe zu § 25a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 25b Aufenthaltsgewährung bei ... die Wörter „abweichend von § 11 Abs. 1" gestrichen. 12. § 25a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit." 13. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt: „§ 25b Aufenthaltsgewährung ... 3 Satz 2 erteilt werden und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 25a bleibt unberührt." 14. § 26 wird wie folgt geändert: a) ... 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ... ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 25 Abs. 4 bis 5, § 25a Absatz 1 und 2," durch die Wörter „§ 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz ... § 25a Absatz 1 und 2," durch die Wörter „§ 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4," ersetzt. 17. § 30 Absatz 1 Satz 3 wird wie ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Artikel 4 AsylVfGuaÄndG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung ... erteilt am befristet bis (2)*) nn) § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und ... erteilt am befristet bis (2)*) oo) § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen ... Eltern) erteilt am befristet bis (2)*) pp) § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen ...
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Zitate in aufgehobenen TitelnEingliederungsmittel-Verordnung 2018 (EinglMV 2018)
V. v. 05.12.2017 BAnz AT 18.12.2017 V1
Eingliederungsmittel-Verordnung 2019 (EinglMV 2019)
V. v. 03.12.2018 BAnz AT 10.12.2018 V1
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