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§ 25e - Umsatzsteuergesetz (UStG)

neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 25e Haftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle



(1) Wer mittels einer elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstandes unterstützt (Betreiber), haftet für die nicht entrichtete Steuer aus dieser Lieferung; dies gilt nicht in den Fällen des § 3 Absatz 3a.

(2) 1Der Betreiber haftet nicht nach Absatz 1, wenn der liefernde Unternehmer im Sinne von § 22f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige, ihm vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 27a erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt. 2Dies gilt nicht, wenn er Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt.

(3) 1Der Betreiber haftet des Weiteren nicht nach Absatz 1, wenn die Registrierung auf der elektronischen Schnittstelle des Betreibers nicht als Unternehmer erfolgt ist und der Betreiber die Anforderungen nach § 22f Absatz 2 erfüllt. 2Dies gilt nicht, wenn nach Art, Menge oder Höhe der erzielten Umsätze davon auszugehen ist, dass der Betreiber Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden.

(4) 1Kommt der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht oder nicht in wesentlichem Umfang nach, ist das für den liefernden Unternehmer zuständige Finanzamt berechtigt, dies dem Betreiber mitzuteilen, wenn andere Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen. 2Nach Zugang der Mitteilung haftet der Betreiber in den Fällen des Absatzes 2 für die Steuer auf Umsätze im Sinne des Absatzes 1, soweit das dem Umsatz zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem Zugang der Mitteilung abgeschlossen worden ist. 3Eine Inanspruchnahme des Betreibers nach Satz 2 erfolgt nicht, wenn der Betreiber innerhalb einer vom Finanzamt im Rahmen der Mitteilung nach Satz 1 gesetzten Frist nachweist, dass der liefernde Unternehmer über seine elektronische Schnittstelle keine Waren mehr anbieten kann. 4Die Sätze 1 bis 3 sind in den Fällen des Absatzes 3 entsprechend anzuwenden.

(5) Eine elektronische Schnittstelle im Sinne dieser Vorschrift ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches.

(6) 1Unterstützen im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, um es einem Leistungsempfänger und einem liefernden Unternehmer, der über eine elektronische Schnittstelle Gegenstände zum Verkauf anbietet, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus eine Lieferung von Gegenständen an diesen Leistungsempfänger resultiert. 2Der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle unterstützt die Lieferung von Gegenständen jedoch dann nicht im Sinne dieser Vorschrift, wenn er weder unmittelbar noch mittelbar

1.
irgendeine der Bedingungen für die Lieferung der Gegenstände festlegt,

2.
an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Leistungsempfänger bezüglich der getätigten Zahlungen beteiligt ist und

3.
an der Bestellung oder Lieferung der Gegenstände beteiligt ist.

3Ein Unterstützen im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann nicht vor, wenn der Betreiber der elektronischen Schnittstelle lediglich eine der folgenden Leistungen anbietet:

1.
die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen,

2.
die Auflistung von Gegenständen oder die Werbung für diese, oder

3.
die Weiterleitung oder Vermittlung von Leistungsempfängern an andere elektronische Schnittstellen, über die Gegenstände zum Verkauf angeboten werden, ohne dass eine weitere Einbindung in die Lieferung besteht.

(7) Örtlich zuständig für den Erlass des Haftungsbescheides ist das Finanzamt, das für die Besteuerung des liefernden Unternehmers zuständig ist.

(8) Hat der liefernde Unternehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, ist § 219 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 25e UStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 14 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 9 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
aktuellvor 01.01.2019früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25e UStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25e UStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18e UStG Bestätigungsverfahren (vom 01.07.2021)
... Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters; 3. dem Betreiber im Sinne des § 25e Absatz 1 die Gültigkeit einer inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und ... sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers im Sinne des § 25e Absatz 2 Satz 1 ...
§ 22f UStG Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle (vom 01.07.2021)
... In den Fällen des § 25e Absatz 1 hat der Betreiber für Lieferungen eines Unternehmers, bei denen die Beförderung oder ...
§ 27 UStG Allgemeine Übergangsvorschriften (vom 01.01.2023)
... ab dem Daten nach § 22f Absatz 3 auf Anforderung zu übermitteln sind. § 25e Absatz 1 bis Absatz 4 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist für ... 2, § 16 Absatz 1c bis 1e, § 18 Absatz 1, 3 und 9, die §§ 21a, 22, 22f und 25e in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) sind erstmals ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 9 UStIntG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
...  b) Nach der Angabe zu § 25d wird folgende Angabe eingefügt: „ § 25e Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz". 2. § 3 wird wie ... Marktplatzes (1) Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes im Sinne des § 25e Absatz 5 und 6 hat für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz ... nach Absatz 3 zu erlassen." 8. Nach § 25d wird folgender § 25e eingefügt: „§ 25e Haftung beim Handel auf einem elektronischen ... 8. Nach § 25d wird folgender § 25e eingefügt: „ § 25e Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz (1) Der Betreiber eines ... 22f Absatz 1 Satz 6 ist die Bescheinigung dem liefernden Unternehmer in Papierform zu erteilen. § 25e Absatz 1 bis Absatz 4 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist für ...

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 12 EMobStFG Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... gefasst: „§ 25d (weggefallen)". c) Nach der Angabe zu § 25e wird folgende Angabe eingefügt: „§ 25f Versagung des Vorsteuerabzugs ... des § 18a abzugeben." 18. § 25d wird aufgehoben. 19. Nach § 25e wird folgender § 25f eingefügt: „§ 25f Versagung des ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 14 JStG 2020 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle". d) Die Angabe zu § 25e wird wie folgt gefasst: „ § 25e Haftung beim Handel über eine ... d) Die Angabe zu § 25e wird wie folgt gefasst: „ § 25e Haftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle". e) Die Angaben ... ersetzt und wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. dem Betreiber im Sinne des § 25e Absatz 1 die Gültigkeit einer inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und ... sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers im Sinne des § 25e Absatz 2 Satz 1 ." 13. § 18h Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ein im ... b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) In den Fällen des § 25e Absatz 1 hat der Betreiber für Lieferungen eines Unternehmers, bei denen die Beförderung oder ... zum Datenübermittlungsverfahren nach Absatz 4 Satz 1 zu erlassen." 17. § 25e wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 25e Haftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle". b) Absatz 1 wird ... 2, § 16 Absatz 1c bis 1e, § 18 Absatz 1, 3 und 9, die §§ 21a, 22, 22f und 25e in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) sind erstmals ...