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§ 25f - Kreditwesengesetz (KWG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 25f Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung



(1) 1Sämtliche Geschäfte im Sinne des § 3 Absatz 2 und Absatz 4 sind bei einem wirtschaftlich, organisatorisch und rechtlich eigenständigen Unternehmen (Finanzhandelsinstitut) zu betreiben. 2Für das Finanzhandelsinstitut gelten die zusätzlichen Anforderungen gemäß den Absätzen 2 bis 6 an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation.

(2) Für das Finanzhandelsinstitut findet § 2a keine Anwendung.

(3) 1Das Finanzhandelsinstitut hat seine Refinanzierung eigenständig sicherzustellen. 2Geschäfte des CRR-Kreditinstituts oder der Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehören, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, mit dem Finanzhandelsinstitut sind wie Geschäfte mit Dritten zu behandeln.

(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung für die Zwecke der Überwachung der Einhaltung des Verbots des § 3 Absatz 2 und 4 Satz 1 sowie für die Ermittlung von Art und Umfang der Geschäfte im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 für das CRR-Kreditinstitut und das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe und einer gemischten Finanzholding-Gruppe, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, Anzeigepflichten begründen und nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Informationen und Vorlagen von Unterlagen und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um alle Informationen zu erhalten, die die Bundesanstalt im Rahmen des Verbots des § 3 Absatz 2 und 4 Satz 1 sowie für die Ermittlung von Art und Umfang der Geschäfte im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 benötigt. 2Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.

(5) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Finanzhandelsinstituts, des CRR-Kreditinstituts oder des übergeordneten Unternehmens der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe sowie der gemischten Finanzholding-Gruppe, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, hat sich regelmäßig und anlassbezogen über die Geschäfte des Finanzhandelsinstituts sowie die damit verbundenen Risiken zu informieren und insbesondere auch die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen zu überwachen.

(6) Das Finanzhandelsinstitut darf keine Zahlungsdienste erbringen und nicht das E-Geld-Geschäft im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes betreiben.

(7) Die Bundesanstalt kann gegenüber dem CRR-Kreditinstitut, dem übergeordneten Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, sowie gegenüber dem Finanzhandelsinstitut Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation auch im Sinne der Absätze 1 bis 6 sicherzustellen.





 

Frühere Fassungen von § 25f KWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.06.2017Artikel 1 Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
vom 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
aktuell vorher 31.01.2014Artikel 2 Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3090
aktuellvor 31.01.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25f KWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25f KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KWG Verbotene Geschäfte (vom 15.12.2023)
... es sei denn, die Geschäfte werden in einem Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 betrieben, oder 2. bei den sonstigen der Rechnungslegung des Handelsgesetzbuchs ... es sei denn, die Geschäfte werden in einem Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 betrieben. Nach Maßgabe von Satz 1 verbotene Geschäfte sind ... und anordnen, dass die Geschäfte einzustellen oder auf ein Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 zu übertragen sind, wenn zu besorgen ist, dass diese Geschäfte, insbesondere gemessen am ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung der Finanzinformationenverordnung und der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2336
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorga- nisation nach § 25f Absatz 7 KWG nach Zeitaufwand 5.1.19 Anordnungen auf der Grundlage ...

KfW-Verordnung (KfWV)
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3735; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 39
§ 3 KfWV Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen (vom 18.02.2023)
... soweit sich nicht aus § 8 etwas Abweichendes ergibt, 10. die §§ 25c bis 25f des Kreditwesengesetzes , § 7 Absatz 5 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau bleibt ...

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023)
... Satz 3 sowie mit § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3, des § 25a Absatz 6 Satz 1 bis 3 und 5, des § 25f Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie des § 53j Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes jeweils im Einvernehmen mit der ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 4 WpIG Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute
... 2 Nummer 2 und 3, die §§ 2a, 2d, 2e, 3, 6a bis 10e, 10g bis 18, 19 bis 22, 24b bis 25d, 25f , 25g, 25l, 25m, 26 bis 31, 36 bis 38, 44 bis 48t, 49, 54a, 55, 55a, 55b, 56 Absatz 2 Nummer 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 2 AbwMechG Änderung des Kreditwesengesetzes
... b) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „25d Absatz 7 bis 12," die Angabe „ § 25f " durch die Angabe „§ 32 Absatz 1a" ersetzt. 25. § 53b Absatz ...

Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Artikel 8 Brexit-StBG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Abwicklungsgesetzes eingestuft wurden, und 3. Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1 . (3) Die Aufsichtsbehörde gemäß § 1 Absatz 5 kann ein Institut, ...

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... gebundenen Vermittlern". l) Die Angaben zu den bisherigen §§ 25b bis 25i werden die Angaben zu den neuen §§ 25f bis 25m. m) Die Angabe zu ... l) Die Angaben zu den bisherigen §§ 25b bis 25i werden die Angaben zu den neuen §§ 25f bis 25m. m) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: „§ ... nicht entgegenstehen." 49. Die bisherigen §§ 25b und 25c werden die §§ 25f und 25g und der neue § 25g wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden ... 25h und Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „ § 25f " durch die Angabe „§ 25j" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt ... durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt. 51. Die bisherigen §§ 25e und 25f werden die §§ 25i und 25j und im neuen § 25j Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe ... 24 Absatz 1 Nummer 16, 17 und Absatz 1a Nummer 5, die §§ 24c, 25, 25d Absatz 7 bis 12, § 25f sowie § 26a sind nicht anzuwenden. (4) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit der ... 4 und 5" ersetzt. ddd) In Nummer 8 wird die Angabe „§§ 25d bis 25f , 25h" durch die Angabe „§§ 25h bis 25j, 25l" ersetzt. bb) ...

Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Artikel 1 FinAREG Änderung des Kreditwesengesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 25f wird wie folgt gefasst: „§ 25f Besondere Anforderungen an die ... geändert: a) Die Angabe zu § 25f wird wie folgt gefasst: „ § 25f Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von ... Finanzholding-Gruppe oder der Unterkonsolidierungsgruppe verantwortlich sind." 9. § 25f wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 25f Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von ...

Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3090
Artikel 2 RiskAbschG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 25f wird wie folgt gefasst: „§ 25f Besondere Anforderungen an die ... geändert: a) Die Angabe zu § 25f wird wie folgt gefasst: „ § 25f Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von ... angehört; Verordnungsermächtigung". b) Die Angaben zu den bisherigen §§ 25f bis 25m werden die Angaben zu den §§ 25g bis 25n. c) Nach der Angabe zu ... es sei denn, die Geschäfte werden in einem Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 betrieben, oder 2. bei den sonstigen der Rechnungslegung des Handelsgesetzbuchs ... es sei denn, die Geschäfte werden in einem Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 betrieben. Nach Maßgabe von Satz 1 verbotene Geschäfte sind  ... und anordnen, dass die Geschäfte einzustellen oder auf ein Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 zu übertragen sind, wenn zu besorgen ist, dass diese Geschäfte, insbesondere gemessen am ... eine angemessene Frist einzuräumen." 4. Nach § 25e wird folgender § 25f eingefügt: „§ 25f Besondere Anforderungen an die ... 4. Nach § 25e wird folgender § 25f eingefügt: „ § 25f Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von ... auch im Sinne der Absätze 1 bis 6 sicherzustellen." 5. Die bisherigen §§ 25f bis 25m werden die §§ 25g bis 25n. 6. In § 32 Absatz 1a Satz 1 werden ... Absatz 4, stellt. (2) § 1 Absatz 1a Satz 3 und 4, § 3 Absatz 2 und 3 sowie § 25f sind erst ab dem 1. Juli 2015 anzuwenden. § 3 Absatz 4 ist erst ab dem 1. Juli 2016 ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 1 FiMaAnpG Änderung des Kreditwesengesetzes
... des § 47 Absatz 1 eingestuft wurden, und 3. Finanzhandelsinstitute im Sinne des § 25f Absatz 1 ." b) In Absatz 4b Satz 1 werden die Wörter „Absatz 4a gilt ... des § 47 Absatz 1 eingestuft wurden, und 3. Finanzhandelsinstitute im Sinne des § 25f Absatz 1 ." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:  ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 2 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... im Sinne des § 12 eingestuft wurden, und 3. Finanzhandelsinstitute gem äß § ; 25f Absatz 1." b) Absatz 3d Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung der Finanzinformationenverordnung und der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2336
Artikel 1 FinaVuaÄndV Änderung der Finanzinformationenverordnung
... eingestuft wurde, oder 3. es Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ist. (2) Das übergeordnete Unternehmen einer ...
Artikel 2 FinaVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
... 2c Absatz 1 Satz 2 sowie § 25e Satz 3, des § 25a Absatz 6 Satz 1 bis 3 und 5, des § 25f Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie des § 53j Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes jeweils ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4155
Artikel 1 14. FinDAGKostVÄndV
... zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäfts- organisation nach § 25f Absatz 7 KWG 1.100 bis 4.500". 41. Die Nummern 1.2.1.1.1 bis ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
§ 35 ZAG Übergangsvorschriften (vom 31.10.2009)
... die Vorschriften des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der §§ 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes weiter anzuwenden. (3) ...