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§ 25n - Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 25n (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Risikoreduzierungsgesetz (RiG) G. v. 9. Dezember 2020 BGBl. I S. 2773 m.W.v. 29. Dezember 2020
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Frühere Fassungen von § 25n KWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25n KWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25n KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Artikel 8 Brexit-StBG Änderung des Kreditwesengesetzes
... für Risikoträger; Verordnungsermächtigung". b) Die Angabe zu § 25n wird wie folgt gefasst: „§ 25n Einstufung als bedeutendes ... b) Die Angabe zu § 25n wird wie folgt gefasst: „ § 25n Einstufung als bedeutendes Institut". c) Die Angabe zu § 64m wird wie folgt ... jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, zu stellen." 4. § 25n wird wie folgt gefasst: „§ 25n Einstufung als bedeutendes Institut ... zu stellen." 4. § 25n wird wie folgt gefasst: „ § 25n Einstufung als bedeutendes Institut (1) Ein Institut ist bedeutend im Sinne des § ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4308
Artikel 1 3. InstitutsVergVÄndV
... e) In Absatz 5 werden die Wörter „die keine bedeutenden Institute gemäß § 25n des Kreditwesengesetzes sind, sofern" gestrichen. 13. § 18 wird wie folgt geändert: ...
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2366
Artikel 1 15. FinDAGKostVÄndV
... „Gebührentatbestand" die Angabe „§ 25m" durch die Angabe „ § 25n " ersetzt. 9. Nummer 1.1.12.5 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3090
Artikel 2 RiskAbschG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... Angaben zu den bisherigen §§ 25f bis 25m werden die Angaben zu den §§ 25g bis 25n . c) Nach der Angabe zu § 64r wird die folgende Angabe eingefügt: ... 5. Die bisherigen §§ 25f bis 25m werden die §§ 25g bis 25n . 6. In § 32 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „Finanzinstrumente ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 1 FiMaAnpG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 3a Satz 6 oder Satz 7" durch die Angabe „§ 10a" ersetzt. 19. In § 25n Absatz 4 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 25g Absatz 1" durch die Angabe „§ 25h Absatz ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 4 ZKRLUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... seinen Verpflichtungen nach den §§ 24c und 25g Absatz 1 und 2, den §§ 25h bis 25n und dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist; bei Kreditinstituten hat der ...
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 17 GwGEG 2017 Änderung des Kreditwesengesetzes
... Pflichten für Finanzholding-Gesellschaften". d) Die Angabe zu § 25n wird wie folgt gefasst: „§ 25n (weggefallen)". 2. § ... d) Die Angabe zu § 25n wird wie folgt gefasst: „ § 25n (weggefallen) ". 2. § 24c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird ... können; § 154 Absatz 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt." 10. § 25n wird aufgehoben. 11. In § 29 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „25n" ...
Artikel 22 GwGEG 2017 Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... In Nummer 1.1.10.4.1 wird in der Spalte „Gebührentatbestand" die Angabe „ § 25n Absatz 4 KWG " durch die Angabe „§ 25i Absatz 4 KWG" ersetzt. 3. Nummer ...
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 14 ZAGEG 2018 Folgeänderungen
... (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18)" ersetzt. 3. In § 25n Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2a" durch die Wörter „§ 1 ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 2 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... Refinanzierungspläne; Verordnungsermächtigung". k) Die Angabe zu § 25n wird wie folgt gefasst: „ § 25n (weggefallen)". ... k) Die Angabe zu § 25n wird wie folgt gefasst: l) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst: ... teilnehmen, unter denen über ihre Vergütung beraten wird." 43. In § 26a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 15.04.2019 BGBl. I S. 486
Artikel 1 2. InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung
... 1 Absatz 2 und 3 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „ § 25n des Kreditwesengesetzes " ersetzt. 3. In § 3 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 wird die Angabe ... 1 Satz 3 und Absatz 3 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „ § 25n des Kreditwesengesetzes " und die Angabe „§ 18 Absatz 2" jeweils durch die Wörter „§ ... 2 und Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „ § 25n des Kreditwesengesetzes " ersetzt. 5. In § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird die Angabe „§ ... Absatz 2 Satz 2 und 3 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „ § 25n des Kreditwesengesetzes " ersetzt. 6. In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 17" ... In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „ § 25n des Kreditwesengesetzes " ersetzt. 7. In § 15 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 17" ... In § 15 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „ § 25n des Kreditwesengesetzes " und die Angabe „§ 18 Absatz 2" durch die Wörter „§ 25a ... Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „ § 25n des Kreditwesengesetzes " ersetzt. 9. § 17 wird aufgehoben. 10. § 18 wird wie folgt ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „ § 25n des Kreditwesengesetzes " ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 11. § 27 wird wie folgt ... a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „ § 25n des Kreditwesengesetzes " und die Angabe „§ 18 Absatz 2" durch die Wörter „§ 25a ... b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „ § 25n des Kreditwesengesetzes " ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 2 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
§ 3 GwG Allgemeine Sorgfaltspflichten (vom 18.06.2016)
... ungeachtet der Schwellenwerte des Satzes 1 Nummer 2. § 25n Absatz 2, 4 und 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Unbeschadet des Satzes 1 ...
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
§ 35 ZAG Übergangsvorschriften (vom 31.10.2009)
... die Vorschriften des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der §§ 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes weiter anzuwenden. (3) ...
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