§ 260 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer
(1)
1Gegen abschließende Feststellungen der Sonderprüfer nach §
259 Abs. 2 und 3 können die Gesellschaft oder Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger den Antrag auf Entscheidung durch das nach §
132 Abs. 1 zuständige Gericht stellen.
2§
258 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt sinngemäß.
3Der Antrag muß auf Feststellung des Betrags gerichtet sein, mit dem die im Antrag zu bezeichnenden Aktivposten mindestens oder die im Antrag zu bezeichnenden Passivposten höchstens anzusetzen waren.
4Der Antrag der Gesellschaft kann auch auf Feststellung gerichtet sein, daß der Jahresabschluß die in der abschließenden Feststellung der Sonderprüfer festgestellten Unterbewertungen nicht enthielt.
(2)
1Über den Antrag entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.
2§
259 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
3Soweit die volle Aufklärung aller maßgebenden Umstände mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, hat das Gericht die anzusetzenden Werte oder Beträge zu schätzen.
(3)
1§
99 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 gilt sinngemäß.
2Das Gericht hat seine Entscheidung der Gesellschaft und, wenn Aktionäre den Antrag nach Absatz 1 gestellt haben, auch diesen zuzustellen.
3Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
4Die Beschwerde steht der Gesellschaft und Aktionären zu, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen.
5§
258 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt sinngemäß.
6Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, jedoch für die Gesellschaft und, wenn Aktionäre den Antrag nach Absatz 1 gestellt haben, auch für diese nicht vor der Zustellung der Entscheidung.
(4)
1Die Kosten sind, wenn dem Antrag stattgegeben wird, der Gesellschaft, sonst dem Antragsteller aufzuerlegen.
2§
247 gilt sinngemäß.
Frühere Fassungen von § 260 AktG
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interne Verweise§ 261 AktG Entscheidung über den Ertrag auf Grund höherer Bewertung (vom 23.07.2015) ... Posten unterbewertet sind, und ist gegen diese Feststellung nicht innerhalb der in § 260 Abs. 1 bestimmten Frist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden, so sind die ... Sonderprüfung vorliegen. (2) Hat das gemäß § 260 angerufene Gericht festgestellt, daß Posten unterbewertet sind, so gilt für den Ansatz ...
Zitat in folgenden NormenGerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 1 GNotKG Geltungsbereich (vom 01.11.2024) ... des Absatzes 1 sind auch 1. Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260 , 293c und 315 des Aktiengesetzes, 2. Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend ...
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.11.2024) ... 2. Verfahren vor dem Landgericht nach a) den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260 , 293c und 315 des Aktiengesetzes, b) § 51b GmbHG, c) § 26 des SEAG, d) ...
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 71 GVG (vom 20.07.2024) ... nach a) (aufgehoben) b) den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260 , 293c und 315 des Aktiengesetzes, c) § 26 des SE-Ausführungsgesetzes, ...
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 191 VAG Oberste Vertretung (vom 27.07.2022) ... 130a bis 133 und 134 Absatz 4 sowie der §§ 136, 142 bis 149, 241 bis 253 und 257 bis 261 des Aktiengesetzes. § 256 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. ...
§ 192 VAG Rechte von Minderheiten ... Absatz 1, §§ 122, 142 Absatz 2 und 4, §§ 147, 258 Absatz 2 Satz 3 sowie § 260 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes), hat die Satzung die erforderliche ...
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 22 FGG-RG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes ... § 324 des Handelsgesetzbuchs, b) den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260 , 293c und 315 des Aktiengesetzes, c) § 26 des SE-Ausführungsgesetzes, ...
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Zitate in aufgehobenen TitelnVersicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 36 VAG Oberste Vertretung ... §§ 131 bis 133, 134 Abs. 4 sowie der §§ 136, 142 bis 149, 241 bis 253 und 257 bis 261 des Aktiengesetzes. § 256 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Ist die oberste ...
§ 36b VAG Rechte von Minderheiten ... § 120 Abs. 1, §§ 122, 142 Abs. 2 und 4, §§ 147, 258 Abs. 2 Satz 3, § 260 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes), hat die Satzung die erforderliche Minderheit ...
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